Erbrecht-Themen: E

Erbrechtsirrtum Pflichtteil und Vermächtnis, Restpflichtteil

Oftmals wird von Steuerberatern empfohlen, dass ein ungeliebter Abkömmling, der an sich einen Pflichtteilsanspruch hat, ein Vermächtnis zugewandt wird mit der Begründung, dass dann kein Pflichtteilsanspruch bestehen würde. Der Pflichtteilsanspruch besteht immer. Er entfällt dann, wenn ein Pflichtteilsverzichtsvertrag in notarieller Form geschlossen worden ist bzw. das Kind erbunwürdig ist. Eine Erbunwürdigkeit kann nicht darin gesehen werden, dass das Kind über Jahrzehnte hinweg seine Eltern beispielsweise nicht besucht. Weiterlesen

Erbrechtsirrtum Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer

Weitestgehend unbekannt ist, dass Schenkungen, wenn sie innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod erfolgt sind, zum Nachlass zur Berechnung des Freibetrags hinzugerechnet werden. Es findet hier auch keine Abschmelzung statt. Die Abschmelzung findet nur statt, bei Pflichtteilsansprüchen.

Es sind gerade bei der Erbschaftssteuererklärung immer alle Schenkungen der letzten 10 Jahre penibel mit anzugeben. Jeder Auslandserwerb ist innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen.

Erbrechtsirrtum erbrechtlicher Art Ehepartner

Oftmals wird davon ausgegangen, dass der langjährige Lebenspartner zum Kreis der Miterben gehört. Dies ist unzutreffend. Unverheiratete Partner stehen sich sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich wie fremde Dritte gegenüber. Wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlässt, in der der Ehepartner nicht bedacht wird, geht dieser in vollem Umfang selbst nach jahrzehntelangem Zusammenleben leer aus. Weiterlesen

Eheirrtümer, die Auswirkungen auf das Erbrecht haben

Nach der Heirat gehört beiden Ehepartnern alles gemeinsam, sodass beim Ableben eines Ehepartners somit 50% in dessen Nachlass fallen. Dies ist unrichtig. Eine Heirat ändert überhaupt nichts an den Vermögensverhältnissen der Ehepartner. All das was ein Ehepartner an Vermögen hat, gehört auch nach Eheschließung ihm weiterhin alleine. Weiterlesen

Die Erbrechtskanzlei als Eheanbahnungsinstitut oder eine fehlende Ehe kostet Millionen bzw. wenn man weniger hat entsprechend wenig.

Liebe Mitglieder von Patchwork-Familien, liebe Mitglieder der End 68er-Generation,

diejenigen die die Ehe als bürgerliche Lebensform verachten, hochgeschätzte Millionäre, liebgewonnene Mitglieder der Gesellschaft die mehrere Kinder haben, an Sie wendet sich dieser Artikel. Wir von der Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg Augsburg gehen davon aus, dass sich die allermeisten über Google im Bereich der Erbschaft- und Schenkungssteuer und des Pflichtteilsrecht informiert haben. Hoffentlich haben Sie auch verstanden, was die Konsequenzen sind. Weiterlesen

Erbvertrag: Testamentsklausel

Bei einem Erbvertrag sollten die Testamentserrichter, d.h. die Erbvertragsparteien sich Gedanken machen, ob denn jederzeit für jeden der beiden Erbvertragsparteien ein Rücktritt vom Erbvertrag sein sollte. Weiterlesen

Erbfolge im Allgemeinen, Ehegattenerbrecht, Allgemeines zum Erbrecht

Gem. § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person das gesamte Vermögen des Erblassers als Ganzes auf eine oder andere Personen als Alleinerben bzw. Miterben über.

Dem deutschen Erbrecht ist das Vererben von Einzelgegenstände fremd. Wenn einzelne Gegenstände einzelnen Erben oder sonstigen Personen zugedacht werden sollen, dann muss dies im Rahmen eines Vermächtnisses geschehen. Weiterlesen

Positionspapier zur Erbschaftssteuer (SPD)

16. März 2023 – Der Lübecker SPD-Bundestagsabgeordnete Tim Klüssendorf hat in seinem Positionspapier* offengelegt, dass es ihm hier um die Durchsetzung seiner parteipolitischen Interessen geht.

In einem Mix von politischen Ansichten und unzutreffenden polemischen Aussagen versucht er Stimmung zu machen. Weiterlesen

Erbfolge

Es gibt prinzipiell mehrere Arten von Verfügungen von Todes wegen. Es gibt einerseits die einseitigen Verfügungen von Todes wegen, somit ein Testament gem. § 1937 BGB.

Ob das Testament als Testament, letztwillige Verfügung, mein letzter Wille, etc. bezeichnet wird ist vollkommen egal. Weiterlesen

Allgemeines zum Erbrecht, Erbfolge im Allgemeinen, Ehegattenerbrecht

Gem. § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person das gesamte Vermögen des Erblassers als Ganzes auf eine oder andere Personen als Alleinerben bzw. Miterben über.

Dem deutschen Erbrecht ist das Vererben von Einzelgegenstände fremd. Wenn einzelne Gegenstände einzelnen Erben oder sonstigen Personen zugedacht werden sollen, dann muss dies im Rahmen eines Vermächtnisses geschehen. Weiterlesen

Erbfolge im Allgemeinen, Ehegattenerbrecht

Allgemeines zum Erbrecht

Gem. § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person das gesamte Vermögen des Erblassers als Ganzes auf eine oder andere Personen als Alleinerben bzw. Miterben über.

Dem deutschen Erbrecht ist das Vererben von Einzelgegenstände fremd. Wenn einzelne Gegenstände einzelnen Erben oder sonstigen Personen zugedacht werden sollen, dann muss dies im Rahmen eines Vermächtnisses geschehen. Weiterlesen

Erbrecht einer/s deutschen Staatsangehörigen mit unterschiedlichen Wohnsitzen

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger / eine deutsche Staatsangehörige Vermögen in den nachfolgenden Ländern haben sollte gilt das Erbrecht des letzten Wohnsitzes des Erblassers / der Erblasserin, also das Wohnsitzprinzip.

Wenn also der deutsche Erblasser / die deutsche Erblasserin seinen / ihren Wohnsitz in Deutschland hatte oder in einem Drittstaat oder in einem der folgenden Staaten, kommt für die folgenden Staaten dasjenige Erbrecht zur Anwendung, in welchem der Erblasser / die Erblasserin zuletzt gewohnt hat.

Wenn also ein deutscher Erblasser / eine deutsche Erblasserin in Deutschland oder beispielsweise den USA gelebt haben sollte und er / sie Vermögen in den nachfolgenden Ländern hat, kommt deutsches Erbrecht bzw. US-Erbrecht zur Anwendung, es handelt sich um folgende Länder:

  • Argentinien
  • Brasilien
  • Dänemark
  • Island
  • Israel
  • Norwegen
  • Russische Föderation
  • Schweiz

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg wird Sie diesbezüglich entsprechend beraten.

Erbfolge gemäß Staatsangehörigkeitsprinzip

In folgenden Staaten richtet sich die Erbfolge nach dem Recht des Heimatstaates des Erblassers, somit nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip.

Wenn also ein deutscher Staatsangehöriger / eine deutsche Staatsangehörige Vermögen in folgenden Ländern hat, unabhängig, ob er / sie in Deutschland lebt, in einem Drittstaat lebt oder in einem der folgenden Ländern lebt, kommt das deutsche Erbrecht ausschließlich zur Geltung in folgenden Staaten:

  • Afghanistan
  • Albanien
  • Bolivien
  • Irak
  • Iran
  • Marokko
  • Syrien
  • Thailand
  • Tunesien
  • Türkei

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg hat nicht durchgeprüft, ob es aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Gesetzesänderungen noch mehr Staaten gibt, die wie oben dargestellt verfahren.

Beurteilungszeitpunkt war der 31.12.2021.

Erbschaftssteuer und Kunst

Es bleiben nach § 13 Abs. 1 ErbStG steuerfrei Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit 60 Prozent ihres Wertes. Weiterlesen

Erben in Europa

Der Erbfall in Europa unterscheidet sich nicht nur in rein rechtlichen Dingen ganz erheblich, sondern auch im Hinblick auf die Vermögenswerte eines Durchschnittshaushalts gibt es massive Unterschiede. Weiterlesen

Einkommensteuer für das Todesjahr ist Nachlassverbindlichkeit

Weil die Einkommensteuer zum Todeszeitpunkt noch nicht entstanden ist, kann die Einkommensteuer des Erblassers für das Todesjahr nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden war die bisherige Auffassung, die nunmehr aufgehoben wurde.

Selbst wenn der Erblasser am 31.12. eines Jahres verstirbt, entsteht die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Jahres, also nach 24.00 Uhr an diesem Tag. Die Erbschaftsteuer entsteht dagegen zum Todeszeitpunkt. Daher war nach unzutreffender Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen die Einkommensteuer für das Todesjahr nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abgezogen worden. Gegen das Urteil ist jetzt Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Wir gingen davon aus, dass gemäß der von uns vertretenen Rechtsansicht die Verbindlichkeiten aus Einkommensteuer sowohl im Bescheid der Erbschaftsteuer als auch des Pflichtteilsrechts abzugsfähig sind, dies hat sich nunmehr bestätigt.

Rentner und Erbschaften + Einkommensteuer

Seit dem Jahr 2005 stehen Rentner unter Beobachtung des Finanzamts. Ursache ist das Alterseinkünftegesetz. Senioren sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn entsprechende Zinseinkünfte bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen können. Weiterlesen

Erbschein

Inhalt des Erbscheins

Ein Erbschein darf lediglich folgende Inhalte haben:

Der Inhalt des Erbscheins ergibt sich aus § 2353 BGB i.V.m. § 2357 BGB.

Ausschließlicher Inhalt des Erbscheins ist daher

  • die Bezeichnung des Erblassers (Name, Vorname)
  • die Angabe des Todeszeitpunktes des Erblassers
  • die Bezeichnung des Erben
  • die Bezeichnung der Erben beim gemeinschaftlichen Erbschein
  • beim Teilerbschein die Angabe des Erbteils
  • beim gemeinschaftlichen Erbschein die Angabe der Erbteile
  • Vor-/Nacherbfolge
  • Testamentsvollstreckung.

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Erbrecht der nichtehelichen Kinder

Die erbrechtliche Situation nichtehelicher Kinder hat sich im Lauf der letzten Jahre immer wieder geändert.

Es musste hier unterschieden werden zwischen der erbrechtlichen Beziehung nichtehelicher Kinder gegenüber der Mutter bzw. gegenüber dem Vater.

Es wurden sowohl die Vorschriften über das gesetzliche Erbrechts des nichtehelichen Kindes gegenüber dem Vater als auch das Erbrecht des nichtehelichen Vaters gegenüber dem Kind in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert.

Seit dem 01.04.1998 gilt das volle Erbrecht des nichtehelichen Kindes gegenüber dem Vater. Seit dem 01.04.1998 hat auch der nichteheliche Vater gegenüber dem nichtehelichen Kind ein Erbrecht. Diese Regelung gilt für alle Erbfälle, die nach dem 31.03.1998 eingetreten sind (Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16.12.1997 – ErbGleichG Komm, BGBl I 2968).

Das bis dahin geltende Recht ist anzuwenden für alle Erbfälle, die vor dem 01.04.1998 eingetreten sind.

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Gegenständlich beschränkter Eigenrechtserbschein

Da § 2369 BGB seit seiner Neufassung auch einen gegenständlich beschränkten Eigenrechtserbschein vorsieht gibt es nunmehr die Möglichkeit einen derartigen zu beantragen, gerade dann, wenn das Vermögen in Deutschland sehr geringfügig ist und sich größeres Vermögen im Ausland befindet, gerade dann, wenn die ausländische Rechtsordnung den deutschen Eigenrechtserbschein als erbrechtliche Legitimation anerkennt, können Kosten eingespart werden. Nach früherem Recht war eine gegenständliche Beschränkung in einem Erbschein nach einem deutschen Erblasser unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise ein Fall des Art. 3 a Abs. 2 EGBGB vorlag.

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Erbschaftsteueraufkommen 2010

Das Aufkommen bei der Erbschaftsteuer lag im Jahr 2010 bei 4,4 Milliarden €.

Nur etwa 10% der Erbfälle waren überhaupt erbschaftsteuerpflichtig. Durch die hohen Freibeträge innerhalb des familiären Bereichs kommt es nur in sehr wenigen Fällen zu einer Erbschaftsteuer. Erbschaftsteuer fällt vermehrt an, wenn nichteheliche Lebenspartner oder Geschwister erben bzw. Vermächtnisnehmer sind.

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Erbschaftsteuerbelastung im internationalen Vergleich

Bei der Vererbung eines Einfamilienhauses mit einem Verkehrswert von 340.000 € fallen in folgenden Ländern die nachfolgend in Prozent vom Nachlasswert ausgewiesene Erbschaftsteuer an, wenn ein Kind von einem Elternteil erbt.

0 %: Irland, Luxemburg, USA
0 %: Schweden
0 %: Italien
0,3 %: Deutschland
1,5 %: Liechtenstein
1,9 %: Japan
3,8 %: Großbritannien
4,6 %: Spanien
10,1 %: Österreich
12,1 %: Dänemark
13,1 %: Belgien
13,8 %: Frankreich
15,1 %: Niederlande

Stand: November 2011

Nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft – Zinserhebung

Bei einer Erbengemeinschaft bei der keine Teilung stattfinden kann (Blockade eines Miterben, Anordnung des Erblassers), stellte sich die Frage, ob die Zinsen aus den Spareinlagen, die Dividenten, Mieteinnahmen oder Unternehmenserträge vor der Teilung auf die Miterben aufgeteilt werden müssen.

Bei Zinsen, Mieteinnahmen oder sonstigen Erträgen des Nachlasses handelt es sich um sog. „Früchte“ nach §99 BGB. Diese fallen zunächst in den Nachlass. Jedem Miterben steht ein Anteil an diesen Früchten zu, der seinem Miterbteil entspricht. Allerdings erfolgt die Teilung dieser Früchte (Mieteinnamen, Dividenten, Spareinlagen etc.) grundsätzlich erst bei der Erbauseinandersetzung.

Entlassung, Testamentsvollstrecker, Pflichtteilsberechtigte

Personen, die pflichtteilsberechtigt und von der Erbfolge ausgeschlossen sind, sind Beteiligte am Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers i. S. von § 2227 I BGB und als solche berechtigt, dessen Entlassung zu beantragen
(KG, Urteil vom 09.10.2001).

Einkommensteuer, Veräußerung des Betriebs

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. § 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird.

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Erbfall, Energieeinsparverordnung

Seit Oktober 2009 gilt die neue Energieeinsparverordnung. Dies hat auch Auswirkungen auf die Weitergabe von Immobilien im Todesfall. Die Energieeinsparverordnung trifft die Erben, die eine im Nachlass befindliche Immobilie sanieren wollen.

Erben, die lediglich eine Kleinsanierung älterer geerbter Immobilien beabsichtigen, müssen darauf achten, ob sie mehr oder weniger als 10 % der Fläche der Außenwände, des Daches oder der Fenster erneuern wollen.

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Elternunterhaltsansprüche nach der Pflegeversicherung

Zur Leistung durch die Pflegeversicherung ist zunächst ein Antrag erforderlich.

Die Pflegeversicherung kommt nicht von sich aus auf denjenigen zu, der Ansprüche hätte, sondern derjenige, der meint, dass er Ansprüche herleiten kann, muss einen entsprechenden Antrag stellen.

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Eingliederungshilfe, Unterhalt, Vermögenseinsatz, minderjährige Kinder

Bei der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für Kinder und Jugendliche kommt es zur Anwendung des §§ 91 ff. SGB VIII.

Das Jugendamt hat die anfallenden Kosten der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für Kinder primär in vollem Umfang zu übernehmen. Diese Übernahme hat zu erfolgen, unabhängig davon, ob ein Kostenbeitrag erhoben werden kann oder ob ein gesetzlicher Anspruchsübergang erfolgt (§ 92 Abs. 3 i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII).

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Erbteil

Als Erbteil oder Erbquote wird der Bruchteil bezeichnet, mit welchem jeder Erbe am Nachlass beteiligt ist. Bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung berechnet sich der Erbteil nach der dort geregelten Erbeinsetzung. Gilt die gesetzliche Erbfolge, so richtet sich die Höhe des Erbteils nach den entsprechenden Verwandschaftsverhältnissen.

Erbschein

Für gesetzliche Erben, d. h. bei Fehlen eines Testaments oder Erbvertrages, ist es erforderlich, vorzulegen die Sterbeurkunde des Erblassers, das Familienstammbuch, Angaben über die Personen zu machen, die das Erbrecht des Antragstellers ausschließen oder mindern können, das Wissen darüber, ob der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, kundzutun, falls der Antragsteller Ehegatte des Erblassers war, den Güterstand mitzuteilen und schließlich ggf. anzugeben, ob ein Prozess über das Erbrecht des Antragstellers anhängig ist.

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Erbengemeinschaft-Auseinandersetzung

Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden:

  • durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung gemäß § 2042 BGB;
  • durch eine Erbteilsübertragung nach § 2033 BGB;
  • durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtung.

Die Fachanwälte für Erbrecht Eulberg & Ott-Eulberg beraten Sie, welche der Auseinandersetzungsmethoden für Sie die kostengünstigste Methode ist.

Erbordnungen

Die Größe des Erbteils als Ehegatte richtet sich danach, welche miterbenden Verwandten es neben Ihnen gibt und wie eng dieses Verwandtschaftsverhältnis ist. Weiter ist maßgeblich der Güterstand. Das Gesetz teilt dabei die Verwandten des Verstorbenen in verschiedene Ordnungen ein:

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Ergänzungspflegschaft

Die Ergänzungspflegschaft ist dann erforderlich, wenn die Eltern oder der Vormund eines unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft Stehenden an der Besorgung einer bestimmten Angelegenheit verhindert sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Interessenwiderspruch zwischen Eltern oder Vormund einerseits und Kind oder Mündel auf der anderen Seite besteht. Der dann zu bestellende Ergänzungspfleger ist darüber hinaus zur Verwaltung des Vermögens erforderlich, welches ein Kind oder Mündel von Todeswegen erwirbt, wenn der Erblasser dies durch letztwillige Verfügung bestimmt hat.

Die Eltern oder der Vormund müssen dem Vormundschaftsgericht unverzüglich Mitteilung machen, wenn Tatsachen sich zeigen, die eine derartige Pflegschaft erforderlich machen. Für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind wohnt oder bei dem die Vormundschaft anhängig ist.

Erbverzicht

Verwandte und der Ehepartner des Erblassers können vertraglich auf ihr künftiges Erbrecht verzichten. Fast immer ist ein solcher Erbverzicht verbunden mit einer Abfindung in Geld oder mit anderen Vermögenswerten. Nur selten verzichten erbberechtigte Kinder, Verwandte oder der Ehepartner ohne einen Gegenwert. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte. Im Zweifel erstreckt sich der Erbverzicht auch auf das Pflichtteilsrecht. Wer auf sein Erbrecht verzichtet hat, ist also auch nicht pflichtteilsberechtigt.

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Erbvertrag

Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem zumindest eine Person letztwillige Verfügungen trifft, die wegen des Vertragscharakters nicht ohne weiteres von dem Testierenden einseitig geändert werden können. Verfügen beide Vertragsteile vertragsmäßig bindend von Todes wegen als Erblasser, so handelt es sich um einen zweiseitigen Erbvertrag.

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Erbunwürdigkeit

Die Regelung über die Erbunwürdigkeit soll verhüten, dass jemand Erbe wird, der ein vorsätzliches Tötungsdelikt (auch Versuch) gegen den Erblasser begangen hat oder der widerrechtlich verhindert, dass der Erblasser seine letztwillige Verfügung errichten oder ändern konnte oder dass jemand Erbe wird, der durch arglistige Täuschung eine Änderung oder Errichtung einer Verfügung verhindert oder die Verfügung gefälscht oder dazu beigetragen hat, dass die Verfügung nicht bekannt wird. Jeder, der als Erbe in Betracht kommt, kann binnen eines Jahres ab Kenntnis von den vorgenannten Umständen den Erwerb der Erbschaft anfechten.

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Gesetzliche Erbfolge

Immer dann, wenn der Verstorbene nichts anderes verfügt, insbesondere kein Testament hinterlassen und keinen Erbvertrag geschlossen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Auf dem Grundgedanken, dass der Erblasser die ihm am nächsten Stehenden, wie bspw. seinen Kindern oder dem überlebenden Ehegatten, sein Vermögen zukommen lassen will, basiert das gesetzliche Erbrecht. Wenn keine Kindern oder Enkelkinder leben und auch kein Ehegatte da ist, kommen der Reihe nach die nächsten Verwandten zum Zuge. Entscheidend bei der gesetzlichen Erbfolge ist demnach die verwandtschaftliche Nähe zum Verstorbenen. Das Gesetz unterteilt die Verwandten in vier Ordnungen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der nähere Verwandte entferntere ausschließt.

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Gewillkürte Erbfolge

Im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge liegt die gewillkürte Erbfolge dann vor, wenn der Erblasser testamentarisch oder erbvertraglich die Erbfolge geregelt hat.