Erbfolge gemäß Staatsangehörigkeitsprinzip

In folgenden Staaten richtet sich die Erbfolge nach dem Recht des Heimatstaates des Erblassers, somit nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip.

Wenn also ein deutscher Staatsangehöriger / eine deutsche Staatsangehörige Vermögen in folgenden Ländern hat, unabhängig, ob er / sie in Deutschland lebt, in einem Drittstaat lebt oder in einem der folgenden Ländern lebt, kommt das deutsche Erbrecht ausschließlich zur Geltung in folgenden Staaten:

  • Afghanistan
  • Albanien
  • Bolivien
  • Irak
  • Iran
  • Marokko
  • Syrien
  • Thailand
  • Tunesien
  • Türkei

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg hat nicht durchgeprüft, ob es aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Gesetzesänderungen noch mehr Staaten gibt, die wie oben dargestellt verfahren.

Beurteilungszeitpunkt war der 31.12.2021.