Wenn ein deutscher Staatsangehöriger / eine deutsche Staatsangehörige in den Vereinigten Arabischen Emiraten lebt und dort über Immobilienvermögen und Bankkonten verfügt, kommt hier das Erbrecht der Vereinigten Arabischen Emirate zur Anwendung.
Wenn der deutsche Staatsangehörige / die deutsche Staatsangehörige zudem kein Testament errichtet hat und der Erbfall nach dem 17.08.2015 eingetreten ist, kommt aus deutscher Sicht zur Bestimmung des Erbrechts der letzte gewöhnliche Aufenthalt in Betracht.
Nach deutschem Erbrecht kommt somit für den Erbfall in den Vereinigten Arabischen Emiraten eines deutschen Erblassers / einer deutschen Erblasserin prinzipiell das Erbrecht der Vereinigten Arabischen Emirate im Betracht.
Nur unter der seltenen Voraussetzung, dass das deutsche Erbrecht mit der Scharia als Rechtsquelle des Erbrechts in den Vereinigten Arabischen Emiraten kollidieren würde, würde dann aus deutscher Sicht wiederum deutsches Erbrecht in Betracht kommen.
In den Vereinigten Arabischen Emiraten sind prinzipiell zwei Gesetze maßgeblich, nämlich einerseits das Gesetz über die persönlichen Angelegenheiten Nr. 28/2005, das auch die materiell rechtlichen Regelungen des Erbrechts enthält, und prinzipiell der Zivilkodex der Vereinigten Arabischen Emirate aus dem Jahr 1985.
Unabhängig davon, ob der Erblasser / die Erblasserin Muslim / Muslima war, kommt das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate in Betracht.
Es kommt daher für den deutschen Erblasser / die deutsche Erblasserin unabhängig von einer Religionszugehörigkeit das Erbrecht der Vereinigten Arabischen Emirate zur Anwendung.
Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg empfiehlt bei jedem längeren Auslandsaufenthalt die Verfassung eines Testaments, in welchem die Anwendung des jeweiligen Erbrechts bestimmt werden soll.
Wenn also der deutsche Erblasser / die deutsche Erblasserin ein Testament errichtet, in welchem festgelegt ist, dass deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt, ist für Geldvermögen und bewegliche Gegenstände deutsches Erbrecht maßgeblich, während für unbewegliche Sachen, d. h. für Immobilienvermögen, ausschließlich das Erbrecht der Vereinigten Arabischen Emirate zur Anwendung kommt.
Es liegt hier eine Nachlassspaltung vor.
Dieser Problematik muss sich der deutsche Erblasser / die deutsche Erblasserin bewusst sein.
Allerdings ist in der Praxis festzuhalten, dass es im Ermessen der Gerichte der Vereinigten Arabischen Emirate steht, ob für den Nachlass des deutschen Erblassers / der deutschen Erblasserin, die deutsches Erbrecht gewählt haben, trotzdem die Scharia für den gesamten Nachlass anzuwenden ist.
In derartigen Fällen kann es dazu kommen, dass Immobilienvermögen an den Staat fallen könnte.
Freilich nicht unproblematisch sind all die Fälle, wenn der deutsche Erblasser / die deutsche Erblasserin zum Zeitpunkt seines / ihres Ablebens seinen / ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und Vermögen in den Vereinigten Arabischen Emiraten hatte.
Es kommt prinzipiell deutsches Erbrecht zur Anwendung. Es kommt das deutsche Erbrecht zur Anwendung nicht nur in Deutschland, sondern auch in den Vereinigten Arabischen Emiraten.
Aber auch hier gilt, dass wegen des unbeweglichen Vermögens nur das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate zur Anwendung kommt.
Es kommt auch in diesem Fall zu einer Nachlassspaltung.
In Teilbereichen im Hinblick auf die verfahrenstechnische Abwicklung hält sich das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate bzgl. der Verwahrung von Testamenten an das Common Law.
Seit dem Jahr 2015 gibt es auch ein Nachlassregister für nichtmuslimische Ausländer im Hinblick auf deren Testamente.
Zusätzlich gibt es eine Freihandelszone, für die es prinzipiell das vom Rechtssystem der Vereinigten Arabischen Emirate abgekoppelte Rechtssystem gibt, nämlich das des englischen Common Law.
Auch dies ist besonders zu beachten.
Es kann nämlich dann dazu kommen, dass das Recht, und zwar das Erbrecht von England und Wales zur Anwendung kommt.
Es besteht einfach derzeit rechtliche Unsicherheit im Hinblick auf die unbeweglichen Vermögensteile, wenn der Erblasser / die Erblasserin sein / ihr Testament beim Testamentsregistrator der lokalen Gerichte und nicht bei den Gerichten des BIF10 hinterlegt hat.
Auch wenn Common-Law-Erbrecht zur Anwendung kommt, bedeutet dies nicht automatisch, dass deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt.
Aus diesem Grund gilt der Grundsatz, dass Immobilienvermögen im Ausland, soweit es darstellbar ist, unter keinen Umständen persönlich erworben wird, sondern jeweils über Gesellschaften, deren Sitz, soweit rechtlich möglich, in Deutschland sein sollte.
Wenn Sie weitere Fragen diesbezüglich haben sollten, wenden Sie sich bitte an die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Augsburg, Deutschland.
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