Schlagwort-Archiv: Testament

Patchwork-Eltern benötigen fachkundigen Rat für die Testamentsgestaltung

Im Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 07.02.2024, Heft Nr. 32, Seite 23, wird was folgt ausgeführt im Artikel von Herrn Hanno Mußler:

Das Erbrecht kennt keine Regeln für Patchwork-Familien, sagt Martin Lindenau.

… Aber was das strukturelle Erbrecht angeht, wurde das BGB bis heute nicht an die modernen Familienmodelle angepasst, sagt Lindenau. Mit anderen Worten: Es wird den heutigen Verhältnissen immer seltener gerecht.

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Sprachgebrauch und Erbrecht, Erbe und Vermächtnis

Bei von Laien erstellten Testamenten kommt es oftmals zu langwierigen erbrechtlichen Streitigkeiten, weil die entsprechenden juristischen Begriffe bei der Testamentsgestaltung nicht beachtet werden. Beispielsweise soll dies erläutert werden an den oftmals verwendeten Worten vererben und vermachen. Aus Laiensicht handelt es sich um zwei doch dieselben ausdrückenden erbrechtlichen Begriffe. Doch rechtlich betrachtet verbergen sich hierbei zwei absolut unterschiedliche Begriffe. Weiterlesen

Unsinnige Testamente, Brief als Testament

Das OLG Köln hatte im Jahr 1995 über eine Testamentssituation zu entscheiden, abgedruckt in FamRZ 1995, 1301, wonach der Erblasser in einer brieflichen Mitteilung keine letztwillige Verfügung gesehen hatte und somit kein Testament gesehen ist. Weiterlesen

Unsinnige Testamentsformulierungen (II)

Die Formulierung „Ich, …, möchte, dass nach meinem Tod mein ganzes Vermögen an meine Lebensgefährtin Frau … oder an unsere gemeinsame Tochter Margarete geht“, ist höchst kritisch. Es soll keinerlei Formulierung in einem Testament erfolgen mit dem Begriff „oder“. Weiterlesen

Bankkonto, Erbfall und Vermächtnis

Viele Testamentserrichter gehen davon aus, dass im Rahmen einer Testamentserrichtung und einer Formulierung, die lautet wie folgt:

„Mein Enkel/meine Enkelin“ erhält vermächtnisweise mein Bankkonto/Sparkonto bei der XY-Bank/Sparkasse.

dass dann der Enkel/die Enkelin dieses Konto erhält.

Diese Annahme ist unzutreffend.

Der Vermächtnisnehmer hat lediglich gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens, das sich auf diesem Konto befindet.

Es muss nämlich differenziert werden zwischen dem Kontoguthaben, welches vermächtnisweise dem Begünstigten zugedacht werden kann von der Kontobeziehung, die nicht im Rahmen einer Vermächtnisanordnung zugedacht werden kann.

Aus diesem Grund lautet auch die deutlich verbesserte Vermächtnisanordnung:

Mein Enkel/meine Enkelin erhält das Kontoguthaben, das sich auf dem Konto bei der Bank/Sparkasse zum Zeitpunkt meines Ablebens befindet.

Die Vermächtnisanordnung im Bereich der Konten/Sparguthaben bei Banken und Sparkassen muss mit Sorgfalt betrieben werden.

Anzumerken ist, dass hier bei ausländischen Konten noch eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen ist und dass ggf., wenn spanisches Recht gewählt werden kann, ggf. das Vermächtnis unmittelbar gegenüber der Bank, vollkommen anders als in Deutschland, umgesetzt werden kann.

Unsinnige Testamente (I)

Das Oberlandesgericht München hat sich mit einem weiteren unpräzisen Testament folgenden Inhalts beschäftigen müssen:

Der Testamentstext lautete wie folgt:
Olaf hat alles, was er braucht. Ich möchte, dass alles, was ich habe, den Tieren zugutekommt.
München, den …
Unterschrift Weiterlesen

Bankkonto und Vermächtnis

Viele Testamentserrichter gehen davon aus, dass im Rahmen einer Testamentserrichtung und einer Formulierung, die lautet wie folgt:

Mein Enkel/meine Enkelin erhält vermächtnisweise mein Bankkonto/Sparkonto bei der XY-Bank/Sparkasse.

Dass dann der Enkel/die Enkelin dieses Konto erhält.

Diese Annahme ist unzutreffend. Weiterlesen

Berliner Testament und seine Überraschungen

Ausgangsfall
Die Eheleute hatten in ihrem Testament verfügt, dass nach dem Ableben des ersten Ehepartners der überlebende Ehepartner Alleinerbe sein soll. Die Eheleute haben somit eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung vorgenommen. Nachdem aus der Ehe zwei Abkömmlinge hervorgegangen sind, haben die Eheleute bestimmt, dass nach dem Ableben des ersten Ehepartners der überlebende Ehepartner zuerst Alleinerbe ist und dass dann, nach dem Ableben beider Eheleute, beide Kinder jeweils Erben zu 1/2 sind. Weiterlesen

Unglückliche Schenkungsgestaltung

Die Eltern sind glücklich miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe entstammen insgesamt drei Abkömmlinge. Einer der Abkömmlinge bittet seine Eltern ihm 100.000,00 € zu schenken. Die Eltern überweisen diesen Betrag auf das Konto ihres Kindes. Weiterlesen

Apotheker Testament

Generell:

Gemäß § 3 Nr. 1 ApoG erlischt die Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke, wenn Frau A als Betriebsinhaberin verstirbt.

Die Erlaubnis des Apothekers kann nicht vererbt werden bzw. im Rahmen eines Vermächtnisnehmers weitergeben werden.
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Anzahl der Versteigerungen in Deutschland

In Deutschland hat sich die Zahl der Zwangsversteigerungen von Immobilien nahezu auf 1/3 reduziert innerhalb der letzten 10 Jahre.

Dies soll an folgenden Zahlen demonstriert werden:

200691.036
200791.788
200888.379
200986.617
201082.208
201173.038
201261.583
201347.617
201443.581
201537.889

Trotz in den letzten Jahren massiv gestiegener Immobilienpreise ist der Verkehrswert aller versteigerter Immobilien wie folgt gefallen:

200617,4 Milliarden
200716,5 Milliarden
200815,4 Milliarden
200915,1 Milliarden
201013,6 Milliarden
201111,6 Milliarden
20129,5 Milliarden
20137,4 Milliarden
20147 Milliarden
20156 Milliarden

Während die Zahl der Zwangsversteigerung in den letzten 10 Jahren gesunken ist, ist die Zahl der Teilungsversteigerung, die in dieser Zahl der Zwangsversteigerungen mitenthalten ist, massiv gestiegen.

Teilungsversteigerungen erfolgen aus dem Hintergrund, dass eine Mehrheit von Eigentümern oftmals aufgrund einer Erbfolge sich nicht einigen können, wie die Immobilie zu verwerten ist.

Die Zahl der Teilungsversteigerungen hat sich in den letzten 10 Jahren mehr als verdreifacht.

Die Ursache wird dadurch gesetzt, dass entweder keine letztwilligen Verfügungen vorhanden sind, sodass eine Erbengemeinschaft Immobilieneigentümer wird bzw. Erblasser Testamente errichten, in welchen sie eine Mehrheit von Erben testamentarisch als Erben einsetzen, ohne dies mit einer Testamentsvollstreckung zu kombinieren.

Eine geschickte durchstrukturierte Testamentsgestaltung hilft Teilungsversteigerungen zu vermeiden.

Italien – Testamentsvollstreckung

Nach Art. 700 c.c. kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung, eigenhändiges oder notarielles Testament, einen oder mehrere Personen als Testamentsvollstrecker (auch einen Erben oder Vermächtnisnehmer) ernennen. Die Testamentsvollstreckung hat im Unterschied zum deutschen Recht nur einen sehr beschränkten Umfang. Der Testamentsvollstrecker kann insbesondere nicht zum Dauervollstrecker bestellt werden. Die Dauer ist auf ein Jahr beschränkt und kann maximal um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Testamentsvollstreckung, freigegebene Nachlassgegenstände

§ 2217 BGB Überlassung von Nachlassgegenständen

(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.

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Testamentsvollstreckung § 2214 BGB – Die verschiedenen Gläubiger des Erben

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, d. h. Gläubiger des Erben unabhängig vom Erbfall den können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten. Es ist zu differenzieren zwischen Abwicklungs- und Dauertestamentsvollstreckung. Erst nach Beendigung der Testamentsvollstreckung können die Gläubiger Zugriff nehmen.

Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse des Erben.

Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Erbengläubiger keinen Zugriff nehmen können.

Testamentsvollstreckung – Insolvenz – Pflichtteil

§ 2213 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass

(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.

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Testamentsvollstreckung, Verwaltung, Kommanditanteile

§ 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

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Konto, Erbfall, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken

Notarielles Testament als Erbscheinsersatz im Bankenbereich

Nachdem der Erblasser beispielsweise in Augsburg verstorben ist, stehen die Erben häufig vor dem Problem, auf die Bankkonten wie der Stadtsparkasse Augsburg, Kreissparkasse Augsburg, Bankhaus Hafner, Deutsche Bank, Depots u. a., die sich im Nachlass befinden, ohne Erbschein nicht zugreifen zu können mangels transmortaler Vollmachten.

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Demenzerkrankung, Vermögensvorsorge, Testament, Testamentsvollstreckung, Pflegevermächtnis

Der Wunsch nach einem möglichst langen Leben ist mit dem Wunsch nach einem ebenso lange währenden guten Gesundheitszustand oftmals nicht vereinbar. (Studie des Berlin Instituts für Bevölkerung und Entwicklung). „So erfreulich es ist, dass das Leben der Bundesbürger länger dauern kann – damit verbunden ist, dass gegen das Ende hin häufig Krankheiten auftreten, die im Zeitraum von 1900 – 2000 seltener waren, weil weniger Menschen bis ins hohe Alter überlebten.“

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Testierunfähigkeit und Medikamente

Vermutungen, wonach der Erblasser wegen der Einnahme von Medikamenten (Diazepam, Valoron, Tavor u. a.) nicht testiefähig sei, reichen nicht aus, um das Nachlassgericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu einem Gutachten zur Testierunfähigkeit zu „zwingen“.

Ein gerichtliches Gutachten zur Frage der Testierunfähigkeit ist nur dann vom Nachlassgericht einzuholen, wenn objektivierbare Tatsachen vorliegen, die den Schluss auf eine Testierunfähigkeit zulassen können.

Das Gericht wird oftmals die Einleitung eines förmlichen Erbscheinsverfahrens als Voraussetzung fordern.

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Testierfähigkeit

Maßgeblich für die Frage der Testierfähigkeit ist § 2269 IV BGB. Danach ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, eine von ihm abgegebene Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

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Testierfähigkeit – Betreuungsverfahren

Überprüfung der Testierfähigkeit im Rahmen einer zeitnahen Einrichtung der Betreuung.

Es ist besonders die Frage der Testierfähigkeit zu prüfen, wenn zeitnah eine umfassende Betreuung angeordnet wird.

Testierunfähigkeit kann beim Vorliegen einer psychischen Erkrankung gegeben sein, die zu einer Störung der Kritik- und Urteilsfähigkeit geführt hat. Oftmals können ältere Menschen alte Erinnerungen abrufen, jedoch sind sie nicht mehr in der Lage, aktuelle Informationen zu verarbeiten und mit dem im Laufe des Lebens erworbenen Wertekodex abzugleichen.

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Demenzerkrankung, Vermögensvorsorge, Testament, Testamentsvollstreckung, Pflegevermächtnis

Der Wunsch nach einem möglichst langen Leben ist mit dem Wunsch nach einem ebenso lange währenden guten Gesundheitszustand oftmals nicht vereinbar. (Studie des Berlin Instituts für Bevölkerung und Entwicklung). „So erfreulich es ist, dass das Leben der Bundesbürger länger dauern kann – damit verbunden ist, dass gegen das Ende hin häufig Krankheiten auftreten, die im Zeitraum von 1900 – 2000 seltener waren, weil weniger Menschen bis ins hohe Alter überlebten.“

Der demografische Wandel in Deutschland zu einer überalterten Gesellschaft ist nicht mehr umzukehren. Die Zahl der alten Menschen führt dazu, dass auch die Zahl der an Demenz Erkrankten stetig steigen wird. Es gilt: „Je fortgeschrittener das Alter, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit an unterschiedlichen Arten der Demenz und körperlichen Gebrechen zu erkranken.“

Ab dem 80. Lebensjahr steigt die Zahl der Erkrankungen stark. Rund ein Drittel der über 90-Jährigen hat eine demenzielle Erkrankung. Frauen sind, da sie eine höhere Lebenserwartung (im Durchschnitt überleben weibliche Ehepartner ihre männlichen Ehepartner um 8-12 Jahre) haben, häufiger betroffen. In Deutschland werden im Jahr 2050 15 % der Gesamtbevölkerung 80 Jahre oder älter sein. Das wird bedeuten, dass bei einer Gesamtbevölkerung von dann 70 Millionen Einwohnern 2,5 bis 3,0 Millionen von Demenz betroffen sind. Heute leben in Deutschland rund 1,3 Millionen Menschen, die an Demenz erkrankt sind bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen. Erwartet wird, dass sich die Zahl der Demenz-Kranken bis 2050 verdoppeln wird. In den neuen Bundesländern, die von Alterung besonders betroffen sind, wird diese Zunahme bereits 2025 erreicht sein. Die Generationen, die sich dann als Kinder, Schwiegerkinder, Enkel oder auch als professionelle Pflegekräfte um demenziell Erkrankte kümmern könnten, wird deutlich kleiner.

In Deutschland werden etwa 70 % der rund 1,3 Millionen Menschen mit Demenz zu Hause versorgt. Überwiegend haben die Töchter der Betroffenen die Aufgabe übernommen. Die Töchter bilden mit über 40 Prozent die Mehrheit der pflegenden Angehörigen, die Ehefrauen mit 25 Prozent, die Ehemänner mit 15 Prozent und die Schwiegertöchter mit zehn Prozent.

Die Überalterung der Gesellschaft trifft Deutschland besonders im europäischen Vergleich, da die Geburtsraten hier früh eingebrochen sind. Zudem erfolgte eine Auswanderung, die höher ist als die Einwanderung, wobei die Auswanderer zur jüngeren Bevölkerungsgruppe gehören und somit der Überalterungsprozess massiv beschleunigt wird. Einwanderer sind oftmals Angehörige sozial schwächerer Gruppen und zudem im Durchschnitt älter als die Auswanderer. Die Sozialkassen müssen sich also bei stetig zunehmenden Anspruchstellern auf immer weniger zahlungskräftige Beitragszahler einstellen.

Diejenigen, die Leistungen erhalten, müssen sich auf ein reduziertes Leistungsangebot einstellen, der Staat, in Form seiner Sozialkassen, wird die Leistungen nicht mehr erbringen können. Es wird daher die Pflege von älteren Menschen im Ausland eine der Folgen sein.

Die Förderung von Pflege durch Familienangehörige, von alternativen Wohn- und Lebensformen werden in Zukunft gefordert sein.

Zusätzlich muss erbrechtlich die Pflege interessant gemacht werden, dies heißt, dass die pflegenden Personen aus dem Nachlass Vermächtnisse als Belohnung bzw. Entgelt erhalten, bzw. erhalten sollen. Da bei Abfassung des Testaments oftmals noch unbekannt ist, wer in welchem Umfang die Pflege vornimmt, wird die Erfüllung der Vermächtnisse einem Dritten übertragen.

Gerade im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten ist der Abschluss eines entsprechenden Dienstvertrages mit Lohncharakter eine Notwendigkeit.
Es müssen hierbei die steuerlichen und abgabemäßigen Vorschriften beachtet werden. Diese Lösung, wonach der Pflegende sogleich bezahlt wird, stellt die oftmals beste Lösung dar.

Die richtige Form der letztwilligen Verfügung für Haustiere

Da Tiere nicht rechtsfähig sind, können Haustiere daher auch keine Erben bzw. Vermächtnisnehmer werden. Für viele Menschen ist es von hohem Interesse, dass ihr Hund oder ihre Katze nach dem eigenen Ableben versorgt werden soll.

Eine Versorgung des Haustiers ist durch die Anordnung einer Auflage möglich.

Beispiel:

Meinen Erben belaste ich mit einer Auflage, dass mein Haustier bis zu seinem Lebensende ordnungsgemäß versorgt wird. Hinsichtlich der Auflage und deren Einhaltung ordne ich Testamentsvollstreckung an. Die Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es zu überwachen, ob mein Haustier ordnungsgemäß versorgt und artentsprechend gehalten wird.

Behindertentestament – Handicap-Testament

Durch das Inkrafttreten zum 01.01.2003 des „Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (GSig) bzw. die Reform des Sozialrechts zum 01.01.2005 bzw. nunmehr Eingliederung in SGB XII haben sich keine grundlegenden rechtlichen Änderungen in Bezug auf das Behindertentestament – Handicap-Testament ergeben, da der jeweils Betroffene zunächst sein eigenes Vermögen verwerten muss.

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Behindertentestament (Handicap-Testament): Unnachrang Sozialhilfe

Das OFG Saarland hat in seinem Urteil vom 17.03.2006, Az: 3 R 2/05, veröffentlicht in ZErb 2006, 275 entschieden, dass ein behindertes Kind, welches Eingliederungshilfe in Form von Übernahme der Kosten seiner vollstationären Unterbringung begehrt, nicht unter dem Gesichtspunkt des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe darauf verwiesen werden darf, einen ihm vererbten Nachlass, hinsichtlich dem Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, als Vermögen zu verwerten, selbst wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung für die Lebensdauer des behinderten Kindes angeordnet hat und eine „sozialhilfeunschädliche“ Verwendung des Nachlasses zur Auflage gemacht wurde.

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Testamentsvollstreckung, Grundbuchamt

Das Grundbuchamt hat hinsichtlich der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über den Nachlassgegenstand eine eigene Prüfungskompetenz.

Ist die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch eine Anordnung des Erblassers auf Zeit oder dauernd, ganz oder teilweise hinsichtlich aller oder einzelner Nachlassgegenstände beschränkt, so ist er an diese Anordnungen schuldrechtlich gebunden. Sie nehmen ihm auch dinglich das Recht, über die Nachlassgegenstände in einer Weise zu verfügen, die zu den Anordnungen des Erblassers in Widerspruch steht.

Das Grundbuchamt kann daher Verfügungen des Testamentsvollstreckers diesbezüglich im Einzelfall verhindern.

(OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.11.2000)

Dauertestamentsvollstreckung und Teilungsanordnung

Wirkt der Testamentsvollstrecker daran mit, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück in Vollzug einer Tilgungsanordnung auf einen Miterben zu übertragen, so ist der eingetragene Testamentsvollstreckervermerk gleichwohl nicht zu löschen, wenn durch letztwillige Verfügung gem. § 2209 S. 1 Halbs. 2 BGB die Fortdauer der Testamentsvollstreckung nach Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben an dem Erbteil dieses Miterben angeordnet ist
(OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2002).

Auskunftspflicht Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, einem Vermächtnisnehmer Auskunft über Bankkonten zu erteilen, wenn diese vom Erblasser dem Vermächtnisnehmer zugewandt worden sind.

Es besteht eine Auskunftspflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber Vermächtnisnehmern im Hinblick auf die nach Testamentserrichtung eingetretene Entwicklung von vermächtnisweise zugewandten Forderungen gegen eine Bank
(OLG Oldenburg, Urteil vom 20.04.2000).

Entlassung, Testamentsvollstrecker, Pflichtteilsberechtigte

Personen, die pflichtteilsberechtigt und von der Erbfolge ausgeschlossen sind, sind Beteiligte am Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers i. S. von § 2227 I BGB und als solche berechtigt, dessen Entlassung zu beantragen
(KG, Urteil vom 09.10.2001).

§ 2204 BGB: Auseinandersetzung unter Miterben

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 zu bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

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§ 2223 BGB: Vermächtnisvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

Urteile des BayObLG:

Der Erblasser kann als alleinige Aufgabe des Testamentsvollstreckers anordnen, für die Vollziehung einer Auflage zu sorgen, mit der ein Vermächtnisnehmer beschwert ist. Diese Beschränkung ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen (BayObLG, Urteil vom 12.02.1986).

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§ 2221 BGB: Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt.

Beispiele

Formulierungsbeispiel

Der Testamentsvollstrecker erhält eine angemessene Vergütung, die sich berechnet aus 3 % des Bruttovermögens beim Ableben des Testamentserrichters.

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§ 2222 BGB: Nacherbenvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.

Entscheidungen bayerischer Gerichte:

Der Nacherbentestamentsvollstrecker nach § 2222 BGB kann wirksam auf die Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch verzichten. Das Grundbuchamt ist nicht befugt, die Zweckmäßigkeit eines derartigen Verzichts zu prüfen. Verfügt der Vorerbe über ein Nachlassgrundstück zugunsten eines Dritten, so kann der Dritte ohne Voreintragung des Vorerben als Eigentümer nach dem Erblasser eingetragen werden, wenn zugleich der Nacherbe auf die Eintragung des Nacherbenvermerks verzichtet
(BayObLG, Urteil vom 01.06.1989).

§ 2209 BGB: Dauervollstreckung

Gesetzestext:

Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die im § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.

Urteile und Beschlüsse des BGH:

Ist der Vater eines minderjährigen Erben zum (Verwaltungs-)Testamentsvollstrecker bestellt worden, so kommt die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Erben aus den in den Nachlass fallenden Gesellschaftsanteilen auch dann nicht in Betracht, wenn der Vater Mitgesellschafter und die Mutter von der Vertretung des Kindes für das ererbte Vermögen ausgeschlossen ist; denn die mit einer solchen Pflegschaft einhergehende Beschränkung der gesetzlichen Vertretungsmacht des Vaters ändert an dessen Verwaltungsbefugnissen als Testamentsvollstrecker nichts. Ob in einem solchen Fall eine Ergänzungspflegschaft zur Wahrnehmung der Rechte des Minderjährigen gegenüber dem Vater als Testamentsvollstrecker angeordnet werden muss, ist – im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung – im Einzelfall zu entscheiden. Ein „typischer“ Interessengegensatz wird zwar im Regelfall die Annahme rechtfertigen, dass es auch im zu entscheidenden Einzelfall zu Konfliktsituationen kommen kann, denen durch die Bestellung eines Pflegers rechtzeitig vorgebeugt werden sollte. Anderes kann sich jedoch dann ergeben, wenn aufgrund der bisherigen Erfahrungen und des engen persönlichen Verhältnisses zwischen Vater und Kind keinerlei Anlass zu der Annahme besteht, der Vater werde unbeschadet seiner eigenen Interessen die Belange des Kindes nicht in gebotenem Maße wahren und fördern
(BGH, Beschluss vom 05.03.2008).

Die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus unterliegt gemäß § 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung. Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern, verliert die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.

Gleichfalls Erbrechts ABC, Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung.

(BGH, Urteil vom 05.12.2007)

§ 2208 BGB: Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben

Gesetzestext:

(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die im § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.

(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

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§ 2207 BGB: Erweiterte Verpflichtungsbefugnis

Gesetzestext:

Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Fall zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 BGB berechtigt.

§ 2215 BGB: Testamentsvollstreckung, Nachlassverzeichnis

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.

(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.

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