Schonvermögen beim Elternunterhalt aus Vermögen jedenfalls 5 % des Bruttoeinkommens seit Arbeitsbeginn
Grundsätzlich muss auch das eigene Vermögen für Unterhaltsleistungen eingesetzt werden.
Der BGH (AZ: XII ZR 98/04) hat entschieden, dass dem unterhaltspflichtigen Kind, welches aus seinem Vermögen unterhaltspflichtig ist, beim Elternunterhalt Schonvermögen verbleiben muss in Höhe von jedenfalls 5 % seines Bruttoeinkommens bis zum Renteneintritt.