Schonvermögen beim Elternunterhalt aus Vermögen jedenfalls 5 % des Bruttoeinkommens seit Arbeitsbeginn
Grundsätzlich muss auch das eigene Vermögen für Unterhaltsleistungen eingesetzt werden.
Der BGH (AZ: XII ZR 98/04) hat entschieden, dass dem unterhaltspflichtigen Kind, welches aus seinem Vermögen unterhaltspflichtig ist, beim Elternunterhalt Schonvermögen verbleiben muss in Höhe von jedenfalls 5 % seines Bruttoeinkommens bis zum Renteneintritt.
Es gibt das sog. Schonvermögen, das der Unterhaltspflichtige nicht einsetzen muss (eigengenutztes Haus, Wohnung) und ein Vermögen zur Altersabsicherung.
Wie hoch dieses Altersabsicherungsschonvermögen ist, ist gesetzlich nicht vorgegeben.
Der BGH hat nun entschieden, dass für die Bemessung des Altersvorsorgeschonvermögens abgestellt wird auf die bis zum Einsatz der Unterhaltspflicht zurückgelegten Berufsjahre. Dabei wird ein Betrag von 5 % des letzten Bruttoeinkommens mit einem Zinssatz von 4 % als kontinuierlich angelegt betrachtet.
Beispiel:
Jahreseinkommen von 40.000,- € und 30 Berufsjahre ergibt ein Schonvermögen von gerundet 60.000,- €.
Wie dieses Altersvorsorgeschonvermögen konkret angelegt ist, so sagt der BGH, bleibt dem Unterhaltspflichtigen überlassen. Es muss also keine Lebensversicherung abgeschlossen sein. Auch wenn das Geld auf dem Sparbuch angelegt ist, handelt es sich um Schonvermögen.