Schlagwort-Archiv: Spanien

Spanien

Für in Spanien lebende Deutsche muss bewusst sein, dass für sie spanisches Erbrecht zur Anwendung kommen kann.

Das Erbrecht in Spanien ist im Code Civil (CC) geregelt. Es gilt allerding nicht einheitlich in Spanien. In einzelnen Gegenden gibt es Foralrechte, die das dortige Erbrecht regeln. Das spanische Erbrecht gilt jedoch nur insoweit als keine Foralrechte in einzelnen Gebieten gelten.

Weiterlesen

Spanien: Katalonien und Pflichtteilsrecht

Im Gegensatz zu den anderen Foralrechten (regionale Sonderrechte. Diese wurden im Mittelalter auf Grund der verschiedenen erbrechtlichen Rechte auf der Iberischen Halbinsel entwickelt) gibt es in Katalonien ein eigenes Erbrecht nachfolgend genannt CS (Codi de Successions). Bei Lücken des katalonischen Erbrechts wird nicht auf das spanische Erbrecht den spanischen Code Civil zurückgegriffen.

Weiterlesen

Spanien/Galizien/Pflichtteilsrecht

Hier besteht kein Noterbenrecht, dies im Gegensatz zu Aragón. Das heißt sie sind am Nachlass nicht beteiligt, sondern sie haben nur eine Geldforderung gegen den Erben, dies entspricht dem Foralerbrecht in Katalonien und dem deutschen Pflichtteilsrecht. Diese beträgt insgesamt 1/4 des Nachlasswertes. Hiervon steht jedem Abkömmling ein Bruchteil entsprechend der Anzahl der Abkömmlinge zu, wobei die Quote geringer ist als im deutschen Erbrecht.

Der überlebende Ehegatte hat neben Abkömmlingen zu 1/4 Nießbrauch am Nachlass, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind 1/2 Nießbrauch am Nachlass.

Spanien/Aragón/Pflichtteil

Auch in Aragón gibt es ein Foralrecht.

Der Pflichtteil der Kinder ist ein Noterbteil, also eine Beteiligung am Nachlass in Höhe der Hälfte des Nachlasses, also gegensätzlich zum Recht von Katalonien und dem deutschen Erbrecht.

Der Erblasser hat zudem die Möglichkeit den gesamten Pflichtteil zu gleichen oder auch zu ungleichen Teilen unter seinen Abkömmlingen aufzuteilen. Einzelne Abkömmlinge können dadurch quotenmäßig reduziert werden.

Spanien/Baskenland/Pflichtteil

Der Pflichtteil der Kinder ist im Basken als Noterbrecht ausgestaltet und beträgt für alle Kinder zusammen insgesamt 4/5 des Nachlasses. Der Erblasser kann demnach nur über 1/5 des Nachlasses frei verfügen. Dies stellt im Vergleich zu Deutschland eine massive erbrechtliche Bevorzugung von Kindern dar.

Weiterlesen

Spanien/Balearische Inseln/Pflichtteilsrecht

Für deutsche, die auf den Balearen leben ist eine Regelung ihres Erbstatutes von entscheidender Bedeutung, da die erbrechtlichen Regelungen auf den Balearen sich ganz erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen unterscheiden, gerade für Ehepartner können die dortigen erbrechtlichen Regelungen erhebliche Nachteile mit sich bringen.

Weiterlesen

Vollmachten für deutsche Staatsangehörige bei regelmäßigen Aufenthalt in Spanien und mit Vermögen in Spanien

1. Vorbemerkung

Wenn deutsche Staatsangehörige Eigentum in Spanien haben, erleichtern Vollmachten den praktischen Ablauf bei Immobiliengeschäften oder auch in Notfällen.

Es müssen dann nicht alle Beteiligte persönlich nach Spanien reisen, um spanisches Eigentum zu erwerben, zu belasten, oder zu veräußern. Es ist dann ausreichend, dass der Bevollmächtige nach Spanien fährt.

Zur Vorsorge der Erhaltung der Handlungsfähigkeit im Alter und bei Krankheit sind Vollmachten das geeignete Mittel, um stehende Probleme zu lösen.

Weiterlesen

Spanien: Anwaltsgebühren

Die Anwaltsgebühren werden in Ermangelung einer Gebührentabelle frei vereinbart, meist auf der Basis von Stundensätzen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig.

Gebühren-/Kostentragung

Die unterlegene Partei trägt im Zivilprozess grundsätzlich die Kosten des Verfahrens.

Spanien: Nachlassvollmachten

Vollmachten erlöschen mit dem Tod des Vollmachtgebers. Handelt der Bevollmächtigte trotzdem weiter, sind seine Handlungen gültig, wenn Dritte gutgläubig waren. Es gilt nach spanischem Recht keine transmortale Vollmacht.

Das spanische Recht lässt jedoch eine Rechtswahl hinsichtlich des auf die Vollmacht anwendbaren Rechts zu. Wählt der deutsche Vollmachtgeber in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts, welches sowohl die trans- als auch die postmortale Vollmacht zulässt, wird dies auch in Spanien anerkannt.

Umstritten ist die Gültigkeit dieser Vollmacht aber dann, wenn der Bevollmächtigte Erbe ist.