Spanien: Katalonien und Pflichtteilsrecht

Im Gegensatz zu den anderen Foralrechten (regionale Sonderrechte. Diese wurden im Mittelalter auf Grund der verschiedenen erbrechtlichen Rechte auf der Iberischen Halbinsel entwickelt) gibt es in Katalonien ein eigenes Erbrecht nachfolgend genannt CS (Codi de Successions). Bei Lücken des katalonischen Erbrechts wird nicht auf das spanische Erbrecht den spanischen Code Civil zurückgegriffen.

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge.

In dieser Bestimmung liegt kein Unterschied zum spanischen bzw. deutschen Erbrecht.

Wenn keine Erben der ersten Ordnung vorhanden sind, ist der Ehegatte Alleinerbe. Diese Regelung unterscheidet sich gleichfalls sehr stark vom deutschen Erbrecht. Wenn Abkömmlinge vorhanden sind, hat der Ehegatte den Nießbrauch am gesamten Vermögen, d.h. die Abkömmlinge haben faktisch nach dem ersten Versterbensfall nichts vom Nachlass. Wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, gelten dieselben Regeln wie im spanischen Code Civil. Diese sind aber im Erbrecht von Katalonien dem Codi de Successions festgelegt.

Die Pflichtteilsberechtigten sind keine Noterben, sondern haben einen Geldanspruch gegenüber den Erben, dies entspricht wiederum dem deutschen Erbrecht. In Katalonien sind nur die Abkömmlinge pflichtteilsberechtigt. Die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, sofern keine Abkömmlinge vorhanden sind. Der Pflichtteil beträgt ¼ des Nachlasses. Dieser Pflichtteil wird unter den Pflichtteilsberechtigten aufgeteilt. Der verwitwete Ehegatte bekommt ein weiteres Viertel des Nachlasses. Der Anspruch besteht aber nur, wenn der überlebende Ehepartner den Lebensunterhalt nicht aus dem Nachlass bestreiten kann.