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Schonvermögen

Unter Schonvermögen fallen:

  • Existenzsicherungsmittel aus öffentlichen Mitteln,
  • Aufbaudarlehen,
  • Wohnraum- und Hausratshilfen nach dem Lastenausgleichsgesetz,
  • Altersvorsorge, die staatlich gefördert wird,
  • Angemessener Hausrat,
  • Gegenstände zur Berufsausübung,
  • Familien- und Erbstücke, soweit der Verkauf eine besondere Härte darstellt,
  • Gegenstände für kulturelle oder wissenschaftliche Bedürfnisse,
  • ein nach Größe und Verkehrswert angemessenes und selbstgenutztes Hausgrundstück oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung,
  • kleinere Barbeträge.

Zusätzlich ist zu beachten, dass der Betrag aus dem Schmerzensgeld nicht zum Anlagevermögen zu zählen ist, sondern dass das Schmerzensgeld regulär zum Einkommen zählt, welches allerdings nicht eingesetzt werden muss.

Es kommt somit dazu, dass die Schmerzensgeldzahlungen frei sind und dass das aus Schmerzensgeld angesammelte Vermögen ebenfalls frei ist.

Alle anderen Positionen müssen verwertet werden.