Schlagwort-Archiv: Vollmacht

Redliche Ausübung einer Vorsorgevollmacht/Betreuung

Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen der/des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren.

Häufig regen Verwandte eines Betroffenen, welcher aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Geschäfte selbst zu erledigen, die Einrichtung einer Betreuung durch das zuständige Betreuungsgericht an. Weiterlesen

Vollmachten für deutsche Staatsangehörige bei regelmäßigen Aufenthalt in Spanien und mit Vermögen in Spanien

1. Vorbemerkung

Wenn deutsche Staatsangehörige Eigentum in Spanien haben, erleichtern Vollmachten den praktischen Ablauf bei Immobiliengeschäften oder auch in Notfällen.

Es müssen dann nicht alle Beteiligte persönlich nach Spanien reisen, um spanisches Eigentum zu erwerben, zu belasten, oder zu veräußern. Es ist dann ausreichend, dass der Bevollmächtige nach Spanien fährt.

Zur Vorsorge der Erhaltung der Handlungsfähigkeit im Alter und bei Krankheit sind Vollmachten das geeignete Mittel, um stehende Probleme zu lösen.

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Frankreich: Erbrechtsreform, Vollmacht über den Tod hinaus

Bis zum 01.01.2007 waren jede Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers automatisch erlosch, nunmehr kann zugunsten natürlicher oder juristischer Personen zu Lebzeiten durch notarielle Urkunde auch eine Vollmacht zur Nachlassregelung erteilt werden (Art. 812 CC).

Allerdings muss der Notar in der Vollmacht die besondere Bedeutung dieser Vollmacht in Bezug auf die Person eines Erben oder ein legitimes Interesse des Nachlasses darlegen.

Portugal: Nachlassvollmachten

Vollmachten erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers, eine trans- oder postmortale Vollmacht ist dem portugiesischem Recht unbekannt.

Eine Rechtswahl hinsichtlich des auf die Vollmacht anwendbaren Rechts ist zulässig. Wählt der Vollmachtgeber in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts, welches sowohl trans- als auch die postmortale Vollmacht zulässt, wird dies in Portugal im Regelfall anerkannt.

Frankreich: Nachlassvollmachten

Eine Generalvollmacht ist grundsätzlich bekannt, sie ist jedoch, im Gegensatz zu Deutschland, für Grundstücksverträge nicht zulässig. Für Grundstücksgeschäfte bedarf es ausdrücklicher Spezialvollmachten, die das jeweilige Grundstück und die Erwerbsvoraussetzungen genau bezeichnen.

Die Form der Vollmacht richtet sich grundsätzlich nach der Form des Hauptgeschäftes. Die Vollmacht erlischt mit dem Tod des Vollmachtgebers.

Es gibt keine transmortale Vollmacht.

Italien: Nachlassvollmachten

Vollmachten erlöschen mit dem Tod des Vollmachtgebers. Jedoch bleiben Vollmachten, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens erteilt wurden, wirksam, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.

Schweiz: Nachlassvollmachten

Vollmachten erlöschen mit dem Tod des Vollmachtgebers, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, wobei oftmals Banken gerade die Vollmacht über den Tod hinaus nicht anerkennen.

Spanien: Nachlassvollmachten

Vollmachten erlöschen mit dem Tod des Vollmachtgebers. Handelt der Bevollmächtigte trotzdem weiter, sind seine Handlungen gültig, wenn Dritte gutgläubig waren. Es gilt nach spanischem Recht keine transmortale Vollmacht.

Das spanische Recht lässt jedoch eine Rechtswahl hinsichtlich des auf die Vollmacht anwendbaren Rechts zu. Wählt der deutsche Vollmachtgeber in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts, welches sowohl die trans- als auch die postmortale Vollmacht zulässt, wird dies auch in Spanien anerkannt.

Umstritten ist die Gültigkeit dieser Vollmacht aber dann, wenn der Bevollmächtigte Erbe ist.

Vorsorgevollmacht, Altersvorsorgevollmacht

Achtung unbrauchbare Formularsätze im Internet.

Es ist im hohen Umfang nunmehr feststellbar, dass immer mehr vollkommen unbrauchbare Altersvorsorgevollmachtsformulare von verschiedenen Organisationen im Internet veröffentlicht werden.
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Doppelvollmacht

Die Vorsorgevollmacht kann auch als Doppelvollmacht erteilt werden. Die Vor- und Nachteile der Bevollmächtigung einer zweiten Person sollten sorgsam abgewogen und durchdacht werden. Dem Vorteil der Arbeitsteilung und der gegenseitigen Kontrolle bzw. Vertretung im Fall der Verhinderung eines Bevollmächtigten steht eventuell die Gefahr streitiger Auseinandersetzungen zwischen den beiden Bevollmächtigten entgegen.

Erbfall

Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers tritt der Erbfall ein. Der Übergang von Rechten und Pflichten auf den Erben tritt automatisch und von Gesetztes wegen ein. Die Erbenstellung bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund letztwilliger Anordnungen des Erblassers.
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