Erbfall

Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers tritt der Erbfall ein. Der Übergang von Rechten und Pflichten auf den Erben tritt automatisch und von Gesetztes wegen ein. Die Erbenstellung bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund letztwilliger Anordnungen des Erblassers.

Was nach dem Erbfall zu tun ist:

1. Nach dem Eintritt des Todes muss unverzüglich ein Totenschein ausgestellt werden. Dies geschieht durch den Krankenhausarzt, wenn sich der Tod im Krankenhaus ereignet. Andernfalls muss ein Arzt gerufen werden, der die Todesursache feststellt und den Totenschein ausstellt.

2. Spätestens am 1. auf den Todestag folgenden Werktag muss der Todesfall dem zuständigen Standesamt angezeigt werden. Beim Standesamt, in dessen Bezirk sich der Todesfall ereignet hat, sind vorzulegen: Personalausweis, Totenschein, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, eventuell Sterbeurkunde des Ehepartners oder Scheidungsurteil.

3. Die nächsten Angehörigen bestimmen Art und Weise der Bestattung selbst dann, wenn sie nicht die Erben sind. Ihnen obliegt das Recht und die Pflicht der Totenfürsorge. Alle Aufgaben, die mit der Bestattung zusammenhängen können, können einem Beerdigungsinstitut überantwortet werden. Das Bestimmungsrecht über die Totenfürsorge liegt bei den nächsten Angehörigen. Die Kosten haben die Erben zu tragen, die laufenden Kosten der Unterhaltung und Pflege des Grabes jedoch nicht. Diese wiederum sieht der Gesetzgeber als sittliche Pflicht der Angehörigen an.

4. Ein Testament oder Schriftstück, das ein Testament sein könnte, muss unverzüglich nach Auffinden beim zuständigen Nachlassgericht abgeliefert werden. Eine Versendung sollte aus Beweisgründen immer per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

5. Hatte der Verstorbene eine Lebens- oder Unfallversicherung abgeschlossen und ist mit dem Tod der Versicherungsfall eingetreten, ist es je nach Gestaltung der Versicherungsbedingungen erforderlich, der Versicherungsgesellschaft binnen 24 bis 72 Stunden den Tod des Erblassers schriftlich anzuzeigen.

6. Auch im Zusammenhang mit den Bankunterlagen des Verstorbenen müssen gegebenenfalls erteilte Vollmachten widerrufen werden.

7. Dringend sollte der Nachlass insgesamt gesichtet und ein Nachlassverzeichnis erstellt werden.

8. War der Erblasser Mieter einer Wohnung, so gelten spezielle Vorschriften zur Fortsetzung bzw. Kündigung des Mietvertrages. Familienangehörige, die mit dem Verstorbenen in der Wohnung gemeinsam lebten, haben ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag. Es besteht jedoch ein Sonderkündigungsrecht, das innerhalb eines Monats geltend zu machen ist.

9. Weiter muss benachrichtigt werden die gesetzliche Rentenversicherung. Die KfZ-, Haftpflicht-, Hausratversicherung muss benachrichtigt werden und gegebenenfalls sind Kündigungen auszusprechen wie beispielsweise bei Bausparverträgen, Abonnements, Stadtwerke, Telefon, Vereinsmitgliedschaften oder sonstige Daueraufträge.

10. Sobald sich die Beteiligten Klarheit darüber verschafft haben, wer Erbe ist und auch sein will, sollte beim zuständigen Nachlassgericht ein Erbschein beantragt werden.

11. Schließlich fordert das Erbschaftsteuerfinanzamt den Erben auf, eine Steuererklärung bezüglich des Erbfalls abzugeben.