Frankreich: Nachlassvollmachten

Eine Generalvollmacht ist grundsätzlich bekannt, sie ist jedoch, im Gegensatz zu Deutschland, für Grundstücksverträge nicht zulässig. Für Grundstücksgeschäfte bedarf es ausdrücklicher Spezialvollmachten, die das jeweilige Grundstück und die Erwerbsvoraussetzungen genau bezeichnen.

Die Form der Vollmacht richtet sich grundsätzlich nach der Form des Hauptgeschäftes. Die Vollmacht erlischt mit dem Tod des Vollmachtgebers.

Es gibt keine transmortale Vollmacht.