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Erbschaftsteuer in der DDR

Bei diesem historischen Rückblick ist zu beachten, dass die DDR zwei Steuerklassen kannte, die Steuerklasse I und II. Zur Steuerklasse I zählten der Ehegatte und die Kinder und in der Steuerklasse II wurden sämtliche weitere Personen aufgelistet.

Es war so, dass die Erbschaftsteuer einen Freibetrag kannte, insgesamt von 20.000 DM für die Kinder.

Es erfolgte dann eine Steuerfestsetzung nach Vermögensgröße. Diese oblag allerdings der Steuerbehörde.

Erbschaftsteuerfestsetzung fand somit nahezu nicht statt.

DDR-Erbrechtsbestimmungen

Die Bestimmungen des DDR-Erbrechts gelten für alle Erbfälle, die vor dem 03.10.1990 auf dem Gebiet der damaligen DDR eingetreten sind. Mit Ausnahme der Testamente, die von DDR-Bürgern in der Zeit vom 01.01.1976 bis zum 02.10.1990 errichtet wurden, werden alle derzeitigen Erbrechtsfälle nach dem Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches behandelt.