Schlagwort-Archiv: Steuern

Positionspapier zur Erbschaftssteuer (SPD)

16. März 2023 – Der Lübecker SPD-Bundestagsabgeordnete Tim Klüssendorf hat in seinem Positionspapier* offengelegt, dass es ihm hier um die Durchsetzung seiner parteipolitischen Interessen geht.

In einem Mix von politischen Ansichten und unzutreffenden polemischen Aussagen versucht er Stimmung zu machen. Weiterlesen

Steuerschaukel bei Immobilien (Teil I)

Einige Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, die sie vermietet haben, haben diese Immobilien schon sehr lange im Bestand, oftmals ist es so, dass hier die Abschreibung abgelaufen ist.

Es besteht dann die Überlegung, die Immobilie innerhalb der Familie vorzugsweise an den Ehepartner zu veräußern, sodass dieser dann in Höhe des Kaufpreises wiederrum Anschaffungskosten hat und dadurch eine Abschreibung wieder möglich wird. Weiterlesen

Erbschaftssteuer und Kunst

Es bleiben nach § 13 Abs. 1 ErbStG steuerfrei Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit 60 Prozent ihres Wertes. Weiterlesen

Nichteheliche Lebenspartnerschaft und Erbschaftssteuer

Die Zahl der steuerpflichtigen Erbschaften und Schenkungen sind in Deutschland weiterhin gefallen. Im Jahre 2007 waren ebenso wie im Jahre 2008 141.000 Erbfälle erbschaftssteuerpflichtig. Im Jahre 2009 ist dies dann auf 133.000 gefallen. Im Jahre 2010 reduzierte sich die Anzahl der erbschaftssteuerpflichtigen Erbfälle auf 110.000 und ebenfalls auf 110.000 im Jahre 2011. Im Jahre 2012 und 2013 pendelte sich die Zahl der erbschaftssteuerpflichtigen Erbfälle auf 105.000 ein. Weiterlesen

Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien, Aussichten für die Zukunft

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Italien wurde mit Gesetz vom 24.11.2006 in Italien wieder eingeführt, nachdem die Erbschaftsteuer im Jahr 2000 gesenkt und dann im Jahr 2001 abgeschafft worden war.

Ob im Hinblick auf die Konsilidierung des italienischen Staatshaushalts in Zukunft eine Erhöhung der Erbschaft- und Schenkungsteuer angedacht ist, ist schwer abschätzbar, sollte aber gerade bei hochpreisigen Immobilien im Bereich des Gardasees, in Betracht gezogen werden. Einräumung von Nießbrauchsrechten und Rückforderungsrechten ist möglich.

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Abgeltungssteuer

Grundsätzlich unterliegen seit dem 1. Januar 2009 auch Veräußerungsgewinne aus privaten Wertpapier- oder Terminmarktgeschäften zusammen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen wie Dividenden oder Zinsen der 25-prozentigen Abgeltungsteuer, die ohne Einflussnahme des Anlegers direkt vom jeweiligen Kreditinstitut einbehalten und an die Finanzbehörden abgeführt wird.

Beträgt der persönliche Steuersatz weniger als 25 %, kann die überschüssige Abgeltungssteuer im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung zurückerstattet werden. Diese Rückerstattung ist auch bei ausländischer Quellensteuer vorgesehen. Eine Anrechnung erfolgt allerdings nur insoweit, als im jeweiligen ausländischen Staat kein Anspruch auf teilweise oder volle Erstattung der dort einbehaltenen Quellensteuer besteht.

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Nacherklärung Einkünfte – Selbstanzeige

Zahlreiche Personen, die ihr Auslandsvermögen im Hinblick auf die hieraus resultierenden Erträgnisse nicht versteuert haben, haben lange abgewartet, ob das deutsche Steuerabkommen mit der Schweiz zustande kommt. Wenn dies der Fall gewesen wäre, dann hätten diese Personen ihr Vermögen und ihre Einkünfte nachträglich komplett versteuern können und wären anonym straffrei geblieben.

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Steuerfalle Immobilie

Im Nachlass befindliche Immobilien bergen oftmals für Erben unerkannte steuerliche Probleme. Dies soll an folgendem Beispiel demonstriert werden.

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Steuerfalle Auslandsgeldvermögen

Nicht deklariertes Auslandsvermögen gerade in den Ländern Luxemburg und Schweiz ist für viele Erben strafrechtlich irrelevant. Die Strafandrohungen und Steuernachzahlungen werden allerdings oftmals falsch eingeschätzt. Die Fehleinschätzung resultiert oftmals aus der unzutreffenden Annahme, dass aufgrund der einkommenssteuerrechtlichen Nacherklärung der Zinsen ein so hoher Betrag nebst Verspätungszuschlägen und Zinsen anfallen würde, dass dann vom Vermögen nichts mehr vorhanden ist. Die Ertragssituation zahlreicher Anlagen in der Schweiz und in Luxemburg waren derart schlecht, sodass in zahlreichen Fällen, das Vermögen gemindert wurde und die Nettoeinkünfte verschwindend gering waren.

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Einkommensteuer für das Todesjahr ist Nachlassverbindlichkeit

Weil die Einkommensteuer zum Todeszeitpunkt noch nicht entstanden ist, kann die Einkommensteuer des Erblassers für das Todesjahr nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden war die bisherige Auffassung, die nunmehr aufgehoben wurde.

Selbst wenn der Erblasser am 31.12. eines Jahres verstirbt, entsteht die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Jahres, also nach 24.00 Uhr an diesem Tag. Die Erbschaftsteuer entsteht dagegen zum Todeszeitpunkt. Daher war nach unzutreffender Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen die Einkommensteuer für das Todesjahr nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abgezogen worden. Gegen das Urteil ist jetzt Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Wir gingen davon aus, dass gemäß der von uns vertretenen Rechtsansicht die Verbindlichkeiten aus Einkommensteuer sowohl im Bescheid der Erbschaftsteuer als auch des Pflichtteilsrechts abzugsfähig sind, dies hat sich nunmehr bestätigt.

Rentner und Erbschaften + Einkommensteuer

Seit dem Jahr 2005 stehen Rentner unter Beobachtung des Finanzamts. Ursache ist das Alterseinkünftegesetz. Senioren sind verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn entsprechende Zinseinkünfte bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen können. Weiterlesen

Erbschaftsteuer international

Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer existieren im Gegensatz etwa zur Einkommensteuer kaum sog. Doppelbesteuerungsabkommen. Es besteht dann nur die Möglichkeit, dass in Deutschland die ausländische Steuer zumindest angerechnet wird. Der deutsche Fiskus rechnet die ausländische Steuer jedoch nur bis zur Höhe der auf den Erwerb im Ausland entfallenden deutschen Steuer an. Eine im Ausland gezahlte Mehrsteuer wird dagegen nicht erstattet.

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Adoption von Stiefkindern generell sinnvoll?

Die Adoption von Stiefkindern ist nur nach eingehender Prüfung und Beratung der gesamten Rechtsfolgen vorzunehmen.

Die Adoption nur unter dem Aspekt des Erbrechts zu betrachten mit dem Ziel der Gleichstellung der Stiefkinder mit den leiblichen Kindern ist unzutreffend. Erbrechtliche in Schlagworten formulierte Internetpublikationen legen die Überlegung nahe Adoption zur Gleichstellung von gemeinsamen ehelichen und Stiefkindern vorzunehmen, ohne ausreichend auf die Voraussetzungen und Folgen einzugehen.

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Erbschaftsteueraufkommen 2010

Das Aufkommen bei der Erbschaftsteuer lag im Jahr 2010 bei 4,4 Milliarden €.

Nur etwa 10% der Erbfälle waren überhaupt erbschaftsteuerpflichtig. Durch die hohen Freibeträge innerhalb des familiären Bereichs kommt es nur in sehr wenigen Fällen zu einer Erbschaftsteuer. Erbschaftsteuer fällt vermehrt an, wenn nichteheliche Lebenspartner oder Geschwister erben bzw. Vermächtnisnehmer sind.

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Erbschaftsteuerbelastung im internationalen Vergleich

Bei der Vererbung eines Einfamilienhauses mit einem Verkehrswert von 340.000 € fallen in folgenden Ländern die nachfolgend in Prozent vom Nachlasswert ausgewiesene Erbschaftsteuer an, wenn ein Kind von einem Elternteil erbt.

0 %: Irland, Luxemburg, USA
0 %: Schweden
0 %: Italien
0,3 %: Deutschland
1,5 %: Liechtenstein
1,9 %: Japan
3,8 %: Großbritannien
4,6 %: Spanien
10,1 %: Österreich
12,1 %: Dänemark
13,1 %: Belgien
13,8 %: Frankreich
15,1 %: Niederlande

Stand: November 2011

Steuerfalle „Oder-Konto“: Kein gemeinsames Konto ohne interne Vereinbarung

Die Führung gemeinsamer Konten oder Depots in Form so genannter Oder-Konten beziehungsweise Oder-Depots ist bei Ehepartnern die vorherrschende Kontenart. Deren Einrichtung wird und wurde von Kreditinstituten empfohlen. Dies kann erhebliche rechtliche Auswirkungen haben …

Bei einem Oder-Konto kann jeder der beiden Kontoinhaber über das jeweilige Guthaben ohne Zustimmung des anderen verfügen, unabhängig davon, von wem das Konto gespeist wird. Für die Zuordnung des Guthabens auf gemeinsame Konten stellt § 430 BGB eine gesetzliche Vermutung dahingehend auf, dass jedem der Ehegatten anteilig die Hälfte des Kontoguthabens zugerechnet wird, wenn nichts anderes vereinbart ist. Diese Regelung macht sich die Finanzverwaltung bei der steuerlichen Betrachtung der Zahlungsvorgänge auf Oder-Konten zu Eigen.

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Gemeinschaftskonto und deren steuerliche Auswirkung

Bei Gemeinschaftskonten kann es nicht nur zu erbrechtlichen, sondern auch steuerrechtlichen Abgrenzungsproblemen kommen.

Solche Konten sind deshalb nur mit einer jeweiligen internen Vereinbarung zu errichten bzw. aufzulösen.

Beispiel:

Die Witwe A (55 Jahre) lernte auf Mallorca den Witwer B (60 Jahre) kennen. Frau A hatte einen Sohn S, die Ehe des Herrn B war kinderlos geblieben. Beide bezogen eine gemeinsame Wohnung in Starnberg. B kümmerte sich um die deren finanziellen Angelegenheiten von A.

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Einkommensteuer, Veräußerung des Betriebs

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. § 16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16 Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Absatz 1 gewährt wird.

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Erbschaftsteuer, Erbschaftsteuerreformgesetz, Optionsrecht für Privatpersonen

Das Optionsrecht gilt auch für Erwerber von Privatvermögen. Der Erwerb muss in den Jahren 2007 und 2008 von Todes wegen erfolgt sein. Die Option gilt nicht für Schenkungen. Bevor optiert wird, muss überprüft werden, ob das Optionsrecht Vor- oder Nachteile im konkreten Fall bringt.

Das Optionsrecht umfasst nur die neuen Bewertungsregeln und einen Teil der neuen erbschaftsteuerlichen Regeln.

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Pflege, Pflegeleistungen, Steuerbefreiungen im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes

Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erblasser oftmals unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht werden, sollen nunmehr auch erbschaftssteuerrechtlich besonders berücksichtigt werden.

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der Freibetrag für eine Zuwendung, die als angemessenes Entgelt für eine Pflege oder Unterhaltsgewährung an den Erblasser oder Schenker anzusehen ist, mit einem Freibetrag von 20.000,- € belohnt wird.

Voraussetzung für diese Steuerbefreiung ist, dass hier eine schlüssige Dokumentation diesbezüglich vorgelegt werden kann.

Immobilien, vermietete Immobilien, Steuerstundung, Erbschaftsteuergesetz

Wenn der Erblasser eine Immobilie im Sinne des § 13 c Abs. 3 ErbStG hinterlässt, so kann der Erwerber, unabhängig ob er Erbe oder Vermächtnisnehmer ist, beim zuständigen Finanzamt eine Stundung beantragen.

Die Stundung ist dann zu gewähren, soweit der Erbe oder Vermächtnisnehmer die Steuer, die durch den Erwerb der Immobilie anfällt im Rahmen des Erbfalls, nur durch Veräußerung gerade dieses Vermögens aufbringen kann. Es wird insoweit auf § 28 Abs. 3 Satz 1 ErbStG verwiesen.

Die Stundung kann nicht gewährt werden, wenn der Erbe oder Vermächtnisnehmer, die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer aus weiterem Vermögen, das er durch Erbanfall oder vermächtnisweise erhalten hat, befriedigen kann.

Steueramnestie im Erbfall

Wenn der oder die Erben feststellen sollten, dass der Erblasser seine Einkünfte nicht oder nicht vollständig versteuert hat, ist der Erbe verpflichtet, das Finanzamt über die Steuerhinterziehung zu unterrichten. Seit dem 01.01.2004 haben die Erben die Möglichkeit der strafbefreienden Erklärung über die bisher nicht versteuerten Einnahmen des Erblassers, unabhängig davon, ob es sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder beispielsweise aus Kapitalvermögen handelt.

Steuerklassen (Erbschafts-/Schenkungssteuer)

Steuerklasse I:

Ehegatten, Kinder, Enkel und Urenkel, Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen;

Steuerklasse II:

Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -Eltern, geschiedene Ehegatten, Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung;

Steuerklasse III:

alle übrigen.

Trust (Steuerrecht)

Mit der Errichtung eines Trusts lassen sich erbschaftsteuerliche negative Folgen nicht generell vermeiden.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft (Steuerrecht)

Der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fällt in die Steuerklasse III gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG. Der nichteheliche Lebenspartner erhält lediglich einen Freibetrag für Hausrat, Wäsche, Kleidungsstücke in Höhe von 12.000 €, § 13 Abs. 1 Nr. 1 c ErbStG. Für den Fall, dass der nichteheliche Lebenspartner den Erblasser gepflegt hat, steht ihm ein Freibetrag von 20.000 € zu, § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.

Kunstgegenstände (Steuerrecht)

Kunstgegenstände sind gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG teilweise oder gänzlich steuerbefreit, wenn die Erhaltung des Kunstgegenstandes wegen seiner Bedeutung für die Kunst im öffentlichen Interesse liegt und unter der Voraussetzung, dass die jährlichen Kosten in der Regel die Einnahmen übersteigen und der Gegenstand zu Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht wird.
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Kettenschenkung (Steuerrecht)

Echte Kettenschenkungen führen dazu, dass bei jedem Schenkungsvorgang ein eigener steuerrechtlicher Tatbestand verwirklich wird, somit Schenkungssteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für jeden Schenkungsfall separat festzustellen ist.
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Gütergemeinschaft (Steuerrecht)

Durch die Vergemeinschaftung der Vermögensmassen der Eheleute kann es zu einer Bereicherung des mit einem geringeren Vermögen ausgestatteten Ehepartners kommen, so dass dieser Differenzbetrag nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG schenkungssteuerpflichtig werden kann. Der Wechsel jedoch von der Gütergemeinschaft zur Gütertrennung und in die Zugewinngemeinschaft bleibt ohne schenkungssteuerliche Folgen.

Familienstiftung (Steuerrecht)

Bei der Vermögensübertragung auf eine Familienstiftung gilt die Steuerklasse des Verwandtschaftsverhältnisses des nach der Satzung entferntesten Bezugsberechtigten zu dem Stifter als maßgeblich.
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Erbverzicht (erbschaftsteuerrechtlich)

Der Erbverzicht als solcher ist keine Schenkung und ist somit erbschafts- und schenkungssteuerneutral. Wenn jedoch der Verzichtende für den Verzicht eine Gegenleistung erhält, ist diese Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG steuerbar.