Gemeinschaftskonto und deren steuerliche Auswirkung

Bei Gemeinschaftskonten kann es nicht nur zu erbrechtlichen, sondern auch steuerrechtlichen Abgrenzungsproblemen kommen.

Solche Konten sind deshalb nur mit einer jeweiligen internen Vereinbarung zu errichten bzw. aufzulösen.

Beispiel:

Die Witwe A (55 Jahre) lernte auf Mallorca den Witwer B (60 Jahre) kennen. Frau A hatte einen Sohn S, die Ehe des Herrn B war kinderlos geblieben. Beide bezogen eine gemeinsame Wohnung in Starnberg. B kümmerte sich um die deren finanziellen Angelegenheiten von A.

Zum Vermögen A gehörte unter anderem ein Festgeldkonto bei einer Sparkasse mit einem Vermögenswert von etwa 1.500.000 EUR.

Da B das Konto für A verwaltete, ließ Frau A dieses Konto im Einvernehmen mit der Sparkasse in ein Gemeinschaftskonto (Oderkonto) auf den Namen von A und B abändern. Durch geschickte Festgeldanlage wurde das Konto vermehrt.

A, die neben diesem Konto noch mehrere Immobilien besaß, hatte in einem Testament ihren einzigen Sohn zum Alleinerben eingesetzt. B, der kein nennenswertes Vermögen besaß und bisher auch noch kein Testament errichtet hatte, setzte A zu seiner Alleinerbin ein, zumal er auch keine Verwandten hatte, die als Erben in Betracht zu ziehen gewesen wären. Herr B starb anlässlich eines Badeurlaubs im Alter von 72 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt hatte das 11 Jahre zuvor umgewandelte Konto einen Wert von 1.800.000 EUR.

Steuerliche Konsequenzen

Die Begründung oder Auflösung des Gemeinschaftskontos kann zu einer Schenkung oder einem Erwerb von Todes wegen führen. Auch wenn die Rechtsprechung entschieden hat, dass die Einrichtung eines Oder-Kontos zu Gunsten eines Ehegatten für sich allein noch nicht zu einer Schenkung führe(1), ist Vorsicht geboten. Die Finanzverwaltung (OFD Münster 5.1.98) geht nämlich grundsätzlich davon aus, dass Gemeinschaftskonten unabhängig von der Herkunft des Geldes grundsätzlich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen sind. Dementsprechend kam es im Ausgangsfall zu einer massiven steuerlichen Belastung kommen, wenn keine Innenvereinbarung geschlossen wurde.
Berechnung der steuerlichen Belastung

Nachdem die Sparkasse den Stand des Kontos nach dem Tod des des B dem Finanzamt angezeigt hatte (§ 33 ErbStG), setzte das Finanzamt zunächst für den Erwerb des hälftigen Kontos Erbschaftssteuer für einen Erwerb durch Erbanfall bei Frau A bestandskräftig fest.

Bereicherung 900.000 EUR
Freibetrag Steuerklasse III 5.200 EUR
Freibetrag § 17 10.300 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 884.500 EUR
Erbschaftsteuer 35 % = 309.575 EUR

Nachdem das Finanzamt ermittelt hatte, dass das Depot etwa 11 Jahre vor dem Erbfall in ein Gemeinschaftsdepot umgewandelt worden war, erhielt A einen Schenkungsteuerbescheid als Gesamtrechtsnachfolgerin des A. Der Steueranspruch war auch nach mehr als zehn Jahren noch nicht verjährt. Mangels einer der Anzeige der Schenkung beginnt nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO die Festsetzungsgebühr nämlich erst mit dem Tod des Schenkers. Eine Zusammenrechnung der Erwerbe (§ 14 ErbStG) erfolgt nicht, da die freigebigen Zuwendungen und der Erwerb von Todes wegen nicht innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums liegen:

Bereicherung 750.000 EUR
Freibetrag Steuerklasse III 5.200 EUR
Freibetrag § 17 10.300 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 734.500 EUR
Schenkungsteuer 35 % = 257.075 EUR

Insgesamt ergaben sich somit eine Erbschaft- und Schenkung-Steuerbelastung (ohne Zinsen) i.H. von 566.650 EUR.
Vermeidung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Der Fall zeigt, dass die steuerliche Zurechnung von Gemeinschaftskonten erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann. Ist aber ein echtes Gemeinschaftskonto gewollt, werden sich steuerliche Konsequenzen nicht vermeiden lassen. Entscheidende Frage wird sein, ob mit der Einrichtung eines Gemeinschaftskontos tatsächlich die Forderungsverhältnisse geändert werden sollen
Forderungsverhältnisse beim „Oder-Konto“

Im Verhältnis der Kontoinhaber untereinander (Innenverhältnis) gilt die Vermutungsregel des § 430 BGB, wonach die Mitkontoinhaberin im Zweifel zu gleichen Anteilen berechtigt und verpflichtet sind. Derjenige, der eine andere als die vermutete hälftige Beteiligung der Kontoinhaber oder – im Falle einer Überziehung des Kontos – den Ausschluss einer Ausgleichungspflicht gegenüber der Bank behauptet, muss dies auch beweisen (BGH 29.11.89, IVb ZR 4/89, WM 90, 239, 240; BGH 23.9.92, XII ZR 66/91, WM 93, 1005). Der Gegenbeweis kann sich aus einer ausdrücklichen Vereinbarung oder aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.

Im Rahmen der Gestaltungsberatung kann nur angeraten werden, zur Vermeidung einer schenkungsteuerlichen Zuwendung interne Regelung der Lebenspartner untereinander zu treffen, so dass sich auch durch die Umbenennung in ein Gemeinschaftskonto auf Grund der Lebenssituation der Beteiligten und der jeweils getroffenen erbrechtlichen Regelungen – Testament von Frau A zu Gunsten ihres Kindes; Testament von Herrn B zu Gunsten der Frau A – keine Änderung der Forderungsverhältnisse am Konto bewirkt werden solle.

Im Rahmen der Abwehrberatung muss schon gegen den Erbschaft-Steuerbescheid über 320.880 EUR vorgegangen werden, mit der Begründung, dass sich auf Grund der jeweils getroffenen erbrechtlichen Regelungen (Testament von Frau A zu Gunsten ihres Kindes; Testament von Herrn B zu Gunsten der Frau A) aus den Umständen heraus ergebe, dass Frau A keine Änderung der Forderungsverhältnisse am Konto bewirken wollte. Eine zur rechten Zeit getroffene schriftliche und dem Finanzamt vorlegbare Vereinbarung der Lebenspartner hätte hier den Nachweis sichtlich erleichtert.

(1) FG Münster 3.12.92, EFG 93, 589; FG Düsseldorf 27.7.05, 4 K 2596/03 Erb, Abruf-Nr. 062553