Die Zahl der steuerpflichtigen Erbschaften und Schenkungen sind in Deutschland weiterhin gefallen. Im Jahre 2007 waren ebenso wie im Jahre 2008 141.000 Erbfälle erbschaftssteuerpflichtig. Im Jahre 2009 ist dies dann auf 133.000 gefallen. Im Jahre 2010 reduzierte sich die Anzahl der erbschaftssteuerpflichtigen Erbfälle auf 110.000 und ebenfalls auf 110.000 im Jahre 2011. Im Jahre 2012 und 2013 pendelte sich die Zahl der erbschaftssteuerpflichtigen Erbfälle auf 105.000 ein.
Dies ist allerdings nicht auf ein gestiegenes Erbschaftsvolumen zurückzuführen, sondern ist darauf zurückzuführen, dass sich die gesellschaftliche Struktur in Deutschland verändert. Es wird weniger Vermögen innerhalb der Familien vererbt. Hier bestehen hohe Freibeträge, wie etwa Ehepartner 500.000,00 €, Versorgungsfreibetrag 256.000,00 € und das eigengenutzte Einfamilienheim sogar steuerfrei, sodass als Faustformel hergenommen werden kann, dass der überlebende Ehepartner in etwa 1 Mio. € erben kann, ohne dass Erbschaftssteuer anfällt. Die erhöhte Anzahl der Erbfälle der steuerpflichtigen Erbfälle ist darauf zurückzuführen, dass es immer mehr Erbfälle gibt, die in die Seitenlinie gehen, oder dass Zuwendungen getätigt werden an Personen, mit denen der Erblasser nicht verwandt ist, wie z.B. nicht ehelicher Lebenspartner.
Bei einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft gibt es lediglich einen Freibetrag von 20.000,00 € und der Steuersatz beträgt 30 %.
Nachdem die Anzahl der nichtehelichen Lebenspartnerschaften in den letzten Jahren, gerade in den Großstädten, explosionsartig nach oben gegangen ist, hat die Erbschaftssteuer hier eine sehr hohe Steigerung erfahren.
Unseres Erachtens müsste hier die Politik entsprechend vorsorgen, gerade bei gemeinsam gehaltenen Immobilienvermögen.
Dies soll an folgendem Beispiel dargestellt werden:
Zwei nichteheliche Lebenspartner haben gemeinsam eine Immobilie im Wert von 200.000,00 €. Beide haben jeweils ein Einzeltestament errichtet, in welchem sie den jeweils anderen zum Alleinerben einsetzen. Wenn es zum Erbfall kommt, ist die Steuerbelastung wie folgt:
½-Anteil Wohnung Freibetrag Freibetrag | 100.000,00 € 20.000,00 € 10.300,00 € |
Nettosumme 30 % Erbschaftssteuer | 69.700,00 € 20.910,00 € |
Eine derartige Besteuerung ist nicht angemessen, gerade im Hinblick darauf, dass die Rentensysteme in Zukunft versagen werden und die private Vermögensbildung umso mehr greifen sollte.
Eine private Vermögensbildung bei nichtehelichen Lebenspartnerschaften ist geprägt durch den Erwerb einer gemeinsamen Immobilie, wobei jedoch dann im Todesfall einer der beiden Eigentümer hier ein hoher Liquiditätsabfluss stattfindet.
Es ist aber keine der im Bundestag vertretenen Parteien bereit, hier eine Änderung zu veranlassen.