Schlagwort-Archiv: Pflichtteil

Erbrechtsirrtum Pflichtteil und Vermächtnis, Restpflichtteil

Oftmals wird von Steuerberatern empfohlen, dass ein ungeliebter Abkömmling, der an sich einen Pflichtteilsanspruch hat, ein Vermächtnis zugewandt wird mit der Begründung, dass dann kein Pflichtteilsanspruch bestehen würde. Der Pflichtteilsanspruch besteht immer. Er entfällt dann, wenn ein Pflichtteilsverzichtsvertrag in notarieller Form geschlossen worden ist bzw. das Kind erbunwürdig ist. Eine Erbunwürdigkeit kann nicht darin gesehen werden, dass das Kind über Jahrzehnte hinweg seine Eltern beispielsweise nicht besucht. Weiterlesen

Unglückliche Schenkungsgestaltung

Die Eltern sind glücklich miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe entstammen insgesamt drei Abkömmlinge. Einer der Abkömmlinge bittet seine Eltern ihm 100.000,00 € zu schenken. Die Eltern überweisen diesen Betrag auf das Konto ihres Kindes. Weiterlesen

Jagdtrophäen, Erbrecht, Pflichtteilsrecht

Da die meisten Jäger auch Sammler ihrer Jagdtrophäen sind, befinden sich diese im Nachlass. Zum einen ist festzuhalten, dass die Einfuhr zahlreicher Jagdtrophäen gesetzeswidrig war und dass diese Jagdtrophäen daher keinerlei Verkehrswert haben.

Diese Trophäen können daher sowohl pflichtteilsrechtlich bei der Bewertung, als auch erbschaftsteuerrechtlich vollkommen außenvor gelassen werden.

Slowenien: Merkblatt Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsrecht in Slowenien

Das Recht auf einen Pflichtteil ist, anders als wie im deutschen Erbrecht, als echtes Erbrecht ausgestaltet, Artikel 27 Erbgesetz, so wie beispielsweise in Griechenland. Nach deutschem Erbrecht ist der Pflichtteilsanspruch ein schuldrechtlicher Anspruch. Der Pflichtteilsberechtigte nach deutschem Recht hat einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Alleinerben oder der Erbengemeinschaft. Der Anspruch besteht in Geld. Der Anspruch besteht nach deutschem Erbrecht in Höhe von 50 % der gesetzlichen Erbquote. Dies ist nach slowenischem Recht nicht der Fall. Der Pflichtteil besteht in einer reduzierten Erbquote am Nachlass.

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Spanien/Galizien/Pflichtteilsrecht

Hier besteht kein Noterbenrecht, dies im Gegensatz zu Aragón. Das heißt sie sind am Nachlass nicht beteiligt, sondern sie haben nur eine Geldforderung gegen den Erben, dies entspricht dem Foralerbrecht in Katalonien und dem deutschen Pflichtteilsrecht. Diese beträgt insgesamt 1/4 des Nachlasswertes. Hiervon steht jedem Abkömmling ein Bruchteil entsprechend der Anzahl der Abkömmlinge zu, wobei die Quote geringer ist als im deutschen Erbrecht.

Der überlebende Ehegatte hat neben Abkömmlingen zu 1/4 Nießbrauch am Nachlass, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind 1/2 Nießbrauch am Nachlass.

Spanien/Aragón/Pflichtteil

Auch in Aragón gibt es ein Foralrecht.

Der Pflichtteil der Kinder ist ein Noterbteil, also eine Beteiligung am Nachlass in Höhe der Hälfte des Nachlasses, also gegensätzlich zum Recht von Katalonien und dem deutschen Erbrecht.

Der Erblasser hat zudem die Möglichkeit den gesamten Pflichtteil zu gleichen oder auch zu ungleichen Teilen unter seinen Abkömmlingen aufzuteilen. Einzelne Abkömmlinge können dadurch quotenmäßig reduziert werden.

Spanien/Baskenland/Pflichtteil

Der Pflichtteil der Kinder ist im Basken als Noterbrecht ausgestaltet und beträgt für alle Kinder zusammen insgesamt 4/5 des Nachlasses. Der Erblasser kann demnach nur über 1/5 des Nachlasses frei verfügen. Dies stellt im Vergleich zu Deutschland eine massive erbrechtliche Bevorzugung von Kindern dar.

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Spanien/Balearische Inseln/Pflichtteilsrecht

Für deutsche, die auf den Balearen leben ist eine Regelung ihres Erbstatutes von entscheidender Bedeutung, da die erbrechtlichen Regelungen auf den Balearen sich ganz erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen unterscheiden, gerade für Ehepartner können die dortigen erbrechtlichen Regelungen erhebliche Nachteile mit sich bringen.

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Sozialhilfe / Grundsicherung / Erbschaft / Pflichtteilsanspruch / Vermächtnisanspruch

Bekanntermaßen ist es so, dass auf Grund besonderer Lebenssituationen es die Möglichkeit gibt, Sozialhilfe zu beantragen, wenn das eigene vorhandene Einkommen nicht ausreicht den eigenen Lebensunterhalt ausreichend abzudecken.

Wenn Sozialhilfe gewährt wird ist es allerdings so, dass der Sozialhilfeempfänger soweit möglich, all die zur Verfügung stehenden Mittel nach gewissen Regeln selbst einsetzen muss. Es ist nicht Aufgabe, generell der Allgemeinheit für den Lebensunterhalt zu sorgen, wenn verwertbares Vermögen besteht. Dies führt zu dem Allgemeinsatz, dass der Sozialhilfeempfänger zuerst einmal eigene Mittel einzusetzen hat. Weiterlesen

Das Recht, das Erbrecht von Halbgeschwistern

Hier ist zu differenzieren, wer der Erblasser ist. Wenn eine Person verstirbt, die kinderlos ist und die nicht verheiratet ist und dessen Eltern bereits vorverstorben sind, Vollgeschwister und Halbgeschwister, so ist es grundsätzlich so, dass sowohl die Vollgeschwister als auch die Halbgeschwister gesetzliche Erben sind. An dieser Stelle sei erwähnt, dass Geschwister nicht zu dem Personenkreis der pflichtteilsberechtigten Erben zählen.

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Pflichtteilsrecht, Pflichtteilsergänzungsanspruch

Wertermittlungsanspruch bezüglich einer unentgeltlicher Übertragung eines GbR-Anteils durch den Erblasser

Das OLG Schleswig-Holstein hat in seinem Urteil vom 27.03.2012 (AZ 3 U 39/11) ausgeführt, dass die Übertragung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts innerhalb der Familie eine gemischte Schenkung i.S.d. § 2325 BGB sein kann. Diese Entscheidung führt die bestehende Rechtssprechung fort. Diese Entscheidung verdeutlicht, dass maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

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Pflichtteil, Nachlassverbindlichkeiten Abzug von Maklerkosten?

Hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Maklerkosten, die für den postmortalen Verkauf von Immobilien bzw. Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen anfallen im Bereich der Ermittlung der Passiva des Nachlasses und somit des Nettonachlasses ist zu differenzieren, ob

  • ausreichend liquide Mittel zur Bedienung der Pflichtteilsansprüche sich im Nachlass befinden;
  • Pflichtteilsansprüche nur bedient werden können, wenn Immobilien/Unternehmen verkauft werden.

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Pflichtteilsstrafklausel schlecht formuliert

„Geltendmachung“ des Pflichtteils und Pflichtteilsstrafklausel

Die Pflichtteilsstrafklausel wird ausgelöst, sobald der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil (Zahlung) ernsthaft verlangt. Schon dies ist ein „geltend machen“ des Pflichtteils.

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Pflichtteil und Grabpflegekosten

Die Pflichtteilsansprüche errechnen sich aus der Höhe des Nettonachlasses. Es gibt Verbindlichkeiten, die zwar im Nachlassverzeichnis für Erbschaftsteuerzwecke bzw. zur Berechnung der Kosten des Nachlassgerichts angesetzt werden können, nicht jedoch für Pflichtteilszwecke.

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Pflichtteilsrecht, Wertermittlung

Der Erbe veräußert oftmals nach dem Erbfall Nachlassgegenstände. Der Pflichtteilsberechtigte erachtet den Wert als für zu gering und besteht auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Wertermittlung.

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Vererben in Deutschland, ein Rückblick über 50 Jahre

Die Veränderungen in der Gesellschaft und im Leben des Einzelnen führen zusätzlich zu den Rechtsänderungen zu einer anderweitigen Umsetzung des deutschen Erbrechts.

Es sind überwiegend Änderungen aufgetreten in folgenden Bereichen:

  • längere Lebenserwartung
  • Patchwork-Familien
  • internationale Ehen
  • internationales Vermögen
  • verschiedenste Produkte der Vermögensanlage
  • größere Entfernung von Kindern und Eltern
  • Altersdemenz in den unterschiedlichsten Auswirkungen
  • zahlreiche Schenkungen von Eltern an Kinder
  • häufige Pflichtteilsgeltendmachung
  • längere Pflegebedürftigkeit.

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Vermächtniskürzung und Pflichtteilslast

Der Erbe kann, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat, vom Erblasser ausgesetzte Vermächtnisse teilweise kürzen, im Verhältnis der Pflichtteilsquote, wenn pflichtteilsberechtigte Personen von der Erbfolge ausgeschlossen sind und ihren Pflichtteil geltend machen.

Unzutreffend sind Ausführungen in Kolumnen die im Internet veröffentlicht sind, in welchen ausgeführt wird, dass der Erblasser, der die Vermächtnisse ausgesetzt hat, die Vermächtnisse verhältnismäßig kürzen kann. Dies ist technisch überhaupt nicht mehr möglich. Kürzungsberechtigt ist ausschließlich der Erbe, die Erbengemeinschaft.

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Grabpflegekosten und Pflichtteil

Die Pflichtteilsansprüche errechnen sich aus der Höhe des Nettonachlasses. Es gibt Verbindlichkeiten, die zwar im Nachlassverzeichnis für Erbschaftsteuerzwecke bzw. zur Berechnung der Kosten des Nachlassgerichts angesetzt werden können, nicht jedoch für Pflichtteilszwecke.

Zu diesen Kosten, die pflichtteilsrechtlich nicht angesetzt werden können, zählen beispielsweise die Kosten der Testamentseröffnung und Grabpflegekosten.

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Lebensversicherungsvertrag, Nachlass, Pflichtteil, Pflichtteilsergänzungsansprüche, Rechtsprechung des BGH hierzu im Jahr 2010

Wenn der Erblasser Versicherungsnehmer einer kapitalbildenden Lebensversicherung und selbst versicherte Person war und zudem wirksam im Zustand der Geschäftsfähigkeit einen Dritten im Wege eines Vertrags zu Gunsten Dritter als Bezugsberechtigten eingesetzt hat, fällt die Lebensversicherungssumme nicht in den Nachlass.

Wenn der Erblasser eine pflichtteilsberechtigte Person hinterlassen hat, ist zu prüfen, ob dieser Person ein Pflichtteilsergänzungsanspruch aus der ausgezahlten Lebensversicherungssumme zusteht.

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Erbvertrag, Patchworkfamilie, testamentarische Regelung nicht verheirateter Lebensgefährten, ohne Beachtung der notwendigen Pflichtteilsregelungen

Wir schließen den nachstehenden Erbvertrag

§ 1 Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen

Ein jeder von uns widerruft hiermit vorsorglich alle von uns bisher allein oder gemeinsam etwa errichteten letztwilligen Verfügungen. Bindende erbrechtliche Verfügungen gegenüber Dritten, die einen jeden von uns in der Verfügung über seinen Nachlass beschränken, bestehen nicht.

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Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten

Vor- und Nacherbschaft

§ 1 Erbfolge nach dem Erstversterbenden

Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen Erben ein. Der überlebende Ehegatte ist jedoch nur Vorerbe.

Nacherben sind unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen.

§ 2 Erbfolge nach dem Zweitversterbenden

Der Überlebende von uns setzt unsere Kinder zu seinen Erben ein.

§ 3 Pflichtteilsstrafklausel

Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden von uns gegen den Willen des Überlebenden den Pflichtteil geltend machen, sind er und seine Abkömmlinge sowohl von der Nacherbfolge als auch von der Schlusserbfolge ausgeschlossen.
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Italien: Pflichtteilsrecht

Das italienische Erbrecht gewährt/garantiert den nächsten Angehörigen des Erblassers eine Beteiligung am Nachlass des italienischen Erblassers auch gegen dessen Willen.

Art. 457 Absatz 3 schränkt die Testierfreiheit des Erblassers zugunsten der nächsten Angehörigen ein. Die testamentarischen Verfügungen dürfen die Rechte der Pflichtteilsberechtigten nicht beeinträchtigen. Dem Pflichtteilsberechtigten muss ein Teil verbleiben. Dieser wird reserva genannt.
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Frankreich: Erbrechtsreform, Pflichtteilsrecht – Das Noterbrecht bleibt

Das Pflichtteilsrecht in Frankreich ist ein Noterbrecht, durch das der Berechtigte seine Einsetzung als Miterbe zu Lasten des zu hoch eingesetzten Erben dinglich erzwingen kann.

Seit 1.1.07 ist der Verzicht auf das Noterbrecht durch den „Pacte de famille“ möglich, allerdings nur durch Beurkundung vor zwei Notaren, von denen nur einer frei wählbar ist, der andere durch den Präsidenten der zuständigen Notarkammer bestimmt werden muss.
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Italien – Pflichtteil

Anders als in Deutschland besteht der Pflichtteil nach italienischem Erbrecht nicht in einem schuldrechtlichen Anspruch (Zahlungsanspruch in Höhe des hälftigen Erbteils) gegen den Erben, sondern die jeweilige Pflichtteilsberechtigten erwerben ein sog. Noterbrecht („quota di riserva“), mit dem sie unmittelbar in Höhe ihrer Pflichtteilsquote als Erben am Nachlass beteiligt werden. Hat der Erblasser in seinem Testament die „Quota di riserva“ – den Pflichtteil – nicht beachtet, kann der Pflichtteilsberechtigte seine Beteiligung am Nachlass durch die sogenannte Herabsetzungsklage geltend machen.
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Ehegattenerbrecht

Zunächst ist Voraussetzung, dass die Ehe mit dem Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls besteht. Ausgeschlossen ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten, wenn im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte, eine Erbverzichtserklärung vorliegt, die Erbunwürdigkeit gegeben ist, die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder die Ehe für nichtig erklärt worden ist. Haben die Ehegatten im Todeszeitpunkt lediglich getrennt gelebt, besteht der Erbanspruch weiterhin.
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Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Die auf Dauer angelegte Partnerschaft zwischen einer Frau und einem Mann ohne formelle Eheschließung wird als eheähnliche Lebensgemeinschaft bezeichnet. Innerhalb einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft besteht keine gesetzliche Erbberechtigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
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Enterbung

In einem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser einen gesetzlich Erbberechtigten ausschließen. Eine Enterbung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, indem einer erbberechtigten Person im Testament nichts zugewandt wird. Der Enterbung steht jedoch nicht entgegen, dass die enterbten Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen können.

Ausstattung

Ausstattungen sind Vermögenswerte, die ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling vom Erblasser anlässlich der Eheschließung oder zur Erlangung einer eigenen Lebensstellung erhalten hat.
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Auskunft

Um über die Höhe des Nachlasses einen ausreichenden Kenntnisstand zu erlangen, hat der Erbe Auskunftsansprüche gegenüber allen Vertragspartnern des Erblassers, insbesondere über Banken, Versicherungen etc.
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Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Im Erbfall geht der Nachlass automatisch auf den Erben über. Derjenige, der kraft Gesetzes oder letztwilliger Verfügung zum Erben berufen ist, muss die Annahme seiner Erbschaft nicht ausdrücklich erklären. Das Gesetz gibt dem Erben allerdings das Recht der Ausschlagung.
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Abkömmlinge

Unabhängig davon, ob ehelich, nichtehelich oder adoptiert, sind alle Nachkommen in direkter Linie, wie beispielsweise Kinder, Enkel oder Urenkel sogenannte Abkömmlinge.
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