Anfechtung einer letztwilligen Verfügung

Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, die in einem Erbvertrag oder Testament getroffenen Verfügungen anzufechten.

Als Folge tritt hinsichtlich der angefochtenen Verfügung die gesetzliche Erbfolge ein, es sei denn, durch die Anfechtung wird eine ältere Verfügung wieder gültig.

Als Anfechtungsgründe kommen in Betracht arglistige Täuschung, Drohung oder Erpressung, sowie der Motivirrtum, der dann vorliegt, wenn die Vorstellungen und Erwartungen des Erblassers von der Wirklichkeit abweichen. Bei einem Motivirrtum muss zusätzlich noch bewiesen werden, dass der Erblasser, hätte er von den neuen Umständen Kenntnis gehabt, sein Testament anders abgefasst hätte.

Eine Anfechtung ist auch dann möglich, wenn der Testamentsverfasser bei Errichtung des Testaments oder des Erbvertrages bestimmte Pflichtteilsberechtigte unbewusst nicht berücksichtigt hatte, die erst nach Testamentsabfassung, beispielsweise durch Geburt oder Eheschließung, hinzugetreten sind.

Die Anfechtung muss sowohl gegenüber dem Nachlassgericht als auch gegenüber dem Testamentserben erklärt werden. Sie kann nur binnen Jahresfrist ab Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes erfolgen. Sie ist unzulässig, wenn durch Auslegung der Verfügung dem Erblasserwillen entsprochen werden kann.