Verheiratete Kinder des Pflegebedürftigen müssen damit rechnen, dass zur Berechnungsgrundlage auch das Einkommen des Ehepartners hinzugezogen wird. Zwar bezahlt der Ehepartner nicht direkt an das Sozialamt, wie beispielsweise den Bezirk Schwaben, einen anteiligen Betrag, sein Einkommen wird aber als Grundlage für die Berechnung des Anteils, den das Kind des Pflegebedürftigen zu zahlen hat, unter gewissen Voraussetzungen herangezogen.
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Pflegegeld (Stand 2011)
Monatliche Leistungen in Abhängigkeit von der Pflegestufe
Pflegestufe I | Pflegestufe II | Pflegestufe III | |
Pflegegeld | 225 € | 430 € | 685 € |
Pflegesachleistung | 440 € | 1.040 € | 1.510 €* |
Tages- oder Nachtpflege | 440 € | 1.040 € | 1.510 € |
Pflegeheim | 1.023 € | 1.279 € | 1.510 €** |
* im Härtefall 1.918 € ** im Härtefall 1.825 € |
Jährliche Leistungen zusätzlich zur Pflegestufe
- Verhinderungspflege: 1.510 €
- Betreuungsleistungen: 1.200 €
- (auch alleine als Pflegestufe 0)
Weitere Leistungen, die unabhängig von der Pflegestufe sind und einmalig oder nach Bedarf gewährt werden
- Kurzzeitpflege: stationäre Pflege 28 Tage/Jahr
- Pflegehilfsmittel: Verbrauchsmittel: mtl. 31 Euro, Technische Hilfen: 90 % (Eigenanteil 25 €/Gerät)
- Anpassung der Wohnung: 2.557 € (max.)
- Hausnotruf: Kosten der Anlage, bei Bedarf auch Übernahme der Anschluss- und Grundgebühren
- Soziale Absicherung bei ehrenamtlichen Pflegepersonen: Übernahme der Rentenbeiträge (absolut empfehlenswert), wenn die pflegende Person nicht schon Rentner oder bis zu 30 Wochenstunden berufstätig ist. Gesetzliche Unfallversicherung bei allen ehrenamtlichen Pflegekräften.
Demenzerkrankung, Vermögensvorsorge, Testament, Testamentsvollstreckung, Pflegevermächtnis
Der Wunsch nach einem möglichst langen Leben ist mit dem Wunsch nach einem ebenso lange währenden guten Gesundheitszustand oftmals nicht vereinbar. (Studie des Berlin Instituts für Bevölkerung und Entwicklung). „So erfreulich es ist, dass das Leben der Bundesbürger länger dauern kann – damit verbunden ist, dass gegen das Ende hin häufig Krankheiten auftreten, die im Zeitraum von 1900 – 2000 seltener waren, weil weniger Menschen bis ins hohe Alter überlebten.“
Testierunfähigkeit und Medikamente
Vermutungen, wonach der Erblasser wegen der Einnahme von Medikamenten (Diazepam, Valoron, Tavor u. a.) nicht testiefähig sei, reichen nicht aus, um das Nachlassgericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu einem Gutachten zur Testierunfähigkeit zu „zwingen“.
Ein gerichtliches Gutachten zur Frage der Testierunfähigkeit ist nur dann vom Nachlassgericht einzuholen, wenn objektivierbare Tatsachen vorliegen, die den Schluss auf eine Testierunfähigkeit zulassen können.
Das Gericht wird oftmals die Einleitung eines förmlichen Erbscheinsverfahrens als Voraussetzung fordern.
Betreuung – Hirnabbauprozesse
Es gibt die unterschiedlichsten Arten von Hirnabbauprozessen.
Bei krankhaften Hirnabbauprozessen kommt es zu einem Nervenzellenuntergang. Weiter wird der Hirnabbauprozess begleitet durch die Vermehrung pathologischer Substanzen im Gehirn.
Die wichtigsten Krankheitsbilder sind
- die Alzheimersche Krankheit.
- die Picksche Krankheit.
- die Parkinson-Krankheit.
- die Chorea Huntington Krankheit.
Bei all diesen vorgenannten Krankheitsbildern kommt es zu einem chronischen Verlauf. Die Nervenzelluntergänge können nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Elternunterhaltsansprüche nach der Pflegeversicherung
Zur Leistung durch die Pflegeversicherung ist zunächst ein Antrag erforderlich.
Die Pflegeversicherung kommt nicht von sich aus auf denjenigen zu, der Ansprüche hätte, sondern derjenige, der meint, dass er Ansprüche herleiten kann, muss einen entsprechenden Antrag stellen.
Pflege, Pflegeleistungen, Steuerbefreiungen im Rahmen des Erbschaftsteuergesetzes
Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erblasser oftmals unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt erbracht werden, sollen nunmehr auch erbschaftssteuerrechtlich besonders berücksichtigt werden.
Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass der Freibetrag für eine Zuwendung, die als angemessenes Entgelt für eine Pflege oder Unterhaltsgewährung an den Erblasser oder Schenker anzusehen ist, mit einem Freibetrag von 20.000,- € belohnt wird.
Voraussetzung für diese Steuerbefreiung ist, dass hier eine schlüssige Dokumentation diesbezüglich vorgelegt werden kann.
Altersvorsorge, veränderte Altersstruktur
Aufgrund der deutlich längeren Lebenserwartung muss sowohl bei Schenkungen als auch bei der Testamentsgestaltung mit beachtet werden, dass ein immer größerer Teil des eigenen Vermögens für Alters- und Krankheitsvorsorge, wie Pflegeheimkosten, benötigt wird. Zudem ist bei dieser Vermögensplanung mit zu berücksichtigen, dass gerade im ländlichen Bereich die Immobilienwerte eher eine fallende Tendenz als eine steigende haben. Die richtige Zusammensetzung des Vermögens im Alter spielt eine immer größere Rolle.
Aufgrund zahlreicher Falschberatungen haben Senioren ihr Vermögen in risikobehaftete Anlagen investiert. Es sollte hier eine Altersliquiditätsplanung vorgenommen werden, die mit berücksichtigt, dass ältere Immobilien immer höhere Reparaturaufwendungen haben und dass zudem zahlreiche Finanzprodukte die versprochenen Renditen nicht mehr bringen. Bei der Testamentsplanung ist daher zwischen risikofreiem und risikobehaftetem Vermögen zu differenzieren.
Pflegeversicherung (ambulanter Pflegedienst)
Wenn der Pflegebedürftige nicht auf die Pflege naher Angehöriger zurückgreift, sondern einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, bekommt der Pflegedienst für seine Pflege folgende Beträge monatlich erstattet:
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Pflegeversicherung (Pflege zu Hause durch Familie/Bekannte)
Wenn der Pflegebedürftige von einem Familienmitglied oder einem Dritten in dessen Wohnung oder in der eigenen Wohnung gepflegt wird, dann erhält der Pflegende ein monatliches Pflegegeld. Das Pflegegeld ist wiederum gestaffelt nach Pflegestufen.
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Pflegeversicherung
Jeder, der ein gewisses Maß an Unterstützung bei der Pflege braucht, kann die Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Dabei ist es nicht entscheidend, ob sich derjenige zu Hause, in einer Wohnanlage oder in einem Heim befindet und dort betreut wird. Die Höhe der Zahlung hängt davon ab, wie hilfebedürftig jemand ist.
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Betreuungsverfügung
In der Betreuungsverfügung werden für den Fall der Betreuung des Betroffenen Regelungen zur Ausgestaltung der Betreuung getroffen.
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Betreuung
Die Anordnung einer Betreuung durch das Vormundschaftsgericht setzt voraus die Volljährigkeit des Betroffenen, die Unfähigkeit des Betroffenen, seine Angelegenheiten zu besorgen (Ursache: bestimmte Erkrankungen bzw. Behinderungen) und die Erforderlichkeit der Betreuung. Die Stellung eines Antrags ist nicht erforderlich.
Betreuer
Als Betreuer kommen zum Beispiel in Betracht ehrenamtlich tätige Einzelpersonen wie Verwandte, Freunde, Rechtsanwälte, Behördenbetreuer, Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden. Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betreuten.