Betreuungsverfügung

In der Betreuungsverfügung werden für den Fall der Betreuung des Betroffenen Regelungen zur Ausgestaltung der Betreuung getroffen.

So kann beispielsweise dem Vormundschaftsgericht eine Person vorgeschlagen werden, die dann durch das Vormundschaftsgericht als Betreuer eingesetzt werden soll. Gleichfalls ist möglich der Ausschluss einer Person, wenn man eine Betreuung durch diese bestimmte Person nicht möchte. Neben der Person des Betreuers kann der Betroffene den Ort der Unterbringung, also beispielsweise den Namen des Altenheims, Wünsche über die medizinische Behandlung (Krankenhaus/Arzt), Anordnungen über die Form der Geld- und Wertpapieranlage, eventuelle Haftungserleichterung für den Betreuer oder ähnliches bestimmen. Eine bestimmte äußere Form ist für die Betreuungsverfügung nicht vorgeschrieben, es empfiehlt sich jedoch die Schriftform.

Da es sich bei der Betreuungsverfügung nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, sondern um einen Wunsch handelt, ist Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht erforderlich. Das Vormundschaftsgericht bestellt auf Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer, wenn ein Volljähriger „aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann. Bei Vorliegen einer Betreuungsverfügung ist diese grundsätz-lich vom Vormundschaftsgericht zu beachten. Zur Abrundung der optimalen Versorgung sollte der Betroffene eine Patientenverfügung in Erwägung ziehen.

Wenn in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden, d. h. ein Ehegatte trifft die entsprechende Verfügung nur deshalb, weil der andere dies entsprechend ebenfalls angeordnet hat, ist dem längerlebenden Ehegatten eine Änderung der entsprechenden Verfügung nicht mehr möglich.