Das OLG Frankfurt hat am 10.05.2010 folgende Entscheidung gefällt:
Die Bestimmung des ägyptischen Erbrechts, dass beim Tod eines Ehegatten eine Ehefrau weniger erbt als ein Ehemann, kann einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstellen.
Die Bestimmung des ägyptischen Erbrechts, dass die Religionsverschiedenheit der Ehegatten (hier: muslimischer Ehemann und christliche Ehefrau) ein Erbhindernis darstellt, kann ebenfalls einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darstellen.
Auch wenn die Eheleute in Paris ihren Lebensmittelpunkt hatten, stellt es für die Anwendung des deutschen ordre public einen hinreichenden Inlandsbezug dar, wenn die Ehefrau deutsche Staatsangehörige ist und es um einen Teilerbschein hinsichtlich des in Deutschland befindlichen Vermögens geht.
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