Ägypten, Erbrecht, gesetzliche Regelung, islamisches Recht

In den Jahren 1950 und 1960 sind zahlreiche ägyptische Staatsangehörige nach Deutschland ausgewandert. Für den Fall des Versterbens dieser Personenkreise sind oftmals deutsche und ägyptische Rechtsnormen zu beachten.

Wir beraten und vertreten Sie bei Erbfällen mit ägyptisch-deutschem Bezug im Hinblick auf die Anwendbarkeit islamischen Rechts in Deutschland.

Ist eine von mehreren Staatsangehörigkeiten die ägyptische, so ist diese maßgebend für die erbrechtliche Rechtsanwendung (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Hinsichtlich des Erbrechts folgt das ägyptische Recht dem Prinzip der Nachlasseinheit.

Die Erbfolge im ägyptischen Erbrecht ist zwingend, für die Muslime entsprechend dem islamischen Recht.

Das Erbhindernis der Religionsverschiedenheit bedeutet, dass sich Muslime und Nichtmuslime gegenseitig nicht beerben können.

Eine etwaige unterschiedliche Staatsangehörigkeit von Erblasser und Erbe hindert die Erbfolge unter Muslimen nicht.

Das ägyptische Recht kennt die Zuwendung von Vermögen des Erblassers an Dritte im Wege einer letztwilligen Verfügung des Erblassers (vgl. Art. 1 VG). Derartige Zuwendungen stellen Vermächtnisse dar, da Erbeinsetzungen dem ägyptischen Recht unbekannt sind.

Gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen – vergleichbar mit deutschen gemeinschaftlichen Testament – wie auch Erbverträge kennt das ägyptische Recht nicht.

Die Religionsverschiedenheit zwischen Erblasser und Vermächtnisnehmer hat nach ägyptischen Recht auf die Wirksamkeit des Vermächtnisses keinen Einfluss (Art. 9 PSG).