Schlagwort-Archiv: Slowenien

Slowenien: Merkblatt Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsrecht in Slowenien

Das Recht auf einen Pflichtteil ist, anders als wie im deutschen Erbrecht, als echtes Erbrecht ausgestaltet, Artikel 27 Erbgesetz, so wie beispielsweise in Griechenland. Nach deutschem Erbrecht ist der Pflichtteilsanspruch ein schuldrechtlicher Anspruch. Der Pflichtteilsberechtigte nach deutschem Recht hat einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Alleinerben oder der Erbengemeinschaft. Der Anspruch besteht in Geld. Der Anspruch besteht nach deutschem Erbrecht in Höhe von 50 % der gesetzlichen Erbquote. Dies ist nach slowenischem Recht nicht der Fall. Der Pflichtteil besteht in einer reduzierten Erbquote am Nachlass.

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Slowenien: Möglicher Inhalt eines Testaments

Der Erblasser kann in einem slowenischen Einzeltestament die Erben bestimmen. Es können Vermächtnisse durch den Testamentserrichter ausgesetzt werden. Der Testamentserrichter kann die Erben auch mit einer Auflage belasten. Der Testamentserrichter kann auch jemanden ausdrücklich von der Erbfolge ausschließen

Slowenien Testament

Die drei Arten eines möglichen Testaments.

Der Erblasser kann, ähnlich wie im deutschen Recht, eine eigenhändige letztwillige Verfügung errichten. Diese eigenhändige letztwillige Verfügung muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Diese Art der Errichtung einer letztwilligen Verfügung entspricht dem deutschen Erbrecht. Der gesamte Text der letztwilligen Verfügung ist eigenhändig zu schreiben und am Ende eigenhändig zu unterschreiben.

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Erbrecht in Slowenien

Gesetzliche Erben:
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind gemäß Artikel 11 Abs. 1 des Erbgesetztes in Slowenien die Kinder und der Ehegatte des Erblassers zu gleichen Teilen nach Köpfen.

Es erfolgte eine Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit ehelichen Kindern. Bei den adoptierten Kindern ist es so, dass diese nur in der Familie des Annehmenden erben.
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