Erbrecht in Slowenien

Gesetzliche Erben:
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind gemäß Artikel 11 Abs. 1 des Erbgesetztes in Slowenien die Kinder und der Ehegatte des Erblassers zu gleichen Teilen nach Köpfen.

Es erfolgte eine Gleichstellung von nichtehelichen Kindern mit ehelichen Kindern. Bei den adoptierten Kindern ist es so, dass diese nur in der Familie des Annehmenden erben.

Ehegattenerbrecht:
Zu beachten ist, dass das Erbrecht des Ehegatten dann entfällt, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute vor dem Erbfall aus dem Verschulden des überlebenden Ehepartners oder einvernehmlich dauerhaft beendet war. Es wird hier auf Art. 22 Erbgesetz verwiesen.

Pflichtteilsrecht:
Im Gegensatz zum deutschen Recht, bei dem der Pflichtteilsanspruch lediglich einen Zahlungsanspruch gegenüber den Erben darstellt, gewährt das slowenische Recht dem Enterbten eine unmittelbare Beteiligung am Nachlass in Höhe der Noterbquote. Es wird hier auf Art. 27 Erbgesetz verwiesen.

Pflichtteilsberechtigt sind nach Art. 25 Erbgesetz die Abkömmlinge und der Ehegatte im Regelfall. Die Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie mangels Abkömmling Miterben geworden wären.

Der Pflichtteil beträgt für Abkömmlinge und für den Ehegatten die Hälfte des Erbteils.

Universalsukzession:
Die Nachlassabwicklung ist dergestalt, dass mit dem Tod des Erblassers der Nachlass auf die Erben übergeht. Es bedarf keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung. Die Erben haften prinzipiell für Nachlassverbindlichkeiten in Höhe des auf sie entfallenden Erbteils. Es wird hier insoweit auf Art. 142 Erbgesetz verwiesen.

Nachlassverfahren:
Die Frage der internationalen Zuständigkeit stellt sich wie folgt dar:

Für in Slowenien belegenes unbewegliches Vermögen (Grundstücke u. a.) beanspruchen die slowenischen Nachlassgerichte eine ausschließliche internationale Zuständigkeit.

Es muss dann jeweils abgeklärt werden, welches Recht dann das slowenische Kreisgericht anwendet.