Slowenien: Merkblatt Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsrecht in Slowenien

Das Recht auf einen Pflichtteil ist, anders als wie im deutschen Erbrecht, als echtes Erbrecht ausgestaltet, Artikel 27 Erbgesetz, so wie beispielsweise in Griechenland. Nach deutschem Erbrecht ist der Pflichtteilsanspruch ein schuldrechtlicher Anspruch. Der Pflichtteilsberechtigte nach deutschem Recht hat einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Alleinerben oder der Erbengemeinschaft. Der Anspruch besteht in Geld. Der Anspruch besteht nach deutschem Erbrecht in Höhe von 50 % der gesetzlichen Erbquote. Dies ist nach slowenischem Recht nicht der Fall. Der Pflichtteil besteht in einer reduzierten Erbquote am Nachlass.

Nach slowenischem Erbrecht ist der Pflichtteilsberechtigte als Rechtsnachfolger des Erblassers in der Höhe seiner Pflichtteilsquote am Nachlass beteiligt und haftet somit auch für die Verbindlichkeiten des Erblassers.

Nach deutschem Recht haftet der Pflichtteilsberechtigte nicht für Verbindlichkeiten und er ist auch am Nachlass mit einer Quote nicht beteiligt.

Zu den pflichtteilsberechtigten Personen nach slowenischem Erbrecht gehören

  • die Nachkommen des Erblassers
  • die adoptierten Personen
  • die Nachkommen der Nachkommen (Enkel) des Erblassers
  • die Nachkommen der adoptierten Personen des Erblassers
  • die Eltern des Erblassers
  • der Ehegatte des Erblassers
  • der Partner einer länger dauernden Lebensgemeinschaft, im Gegensatz zum deutschen Erbrecht
  • registrierte Partner
  • registrierte gleichgeschlechtliche Partner

Zusätzlich ist es so, dass die Großeltern und Geschwister des Erblassers dann pflichtteilsberechtigt sind, sofern sie dauerhaft arbeitsunfähig sind und somit nicht über den notwendigen Lebensunterhalt verfügen, dies gleichfalls im Gegensatz zum deutschen Erbrecht.

Das Pflichtteilsrecht aller Pflichterben besteht jedoch nur dann, wenn sie nicht ohne letztwillige Verfügung gesetzliche Erben geworden wären, d.h. wenn sie durch andere gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen werden, besteht ein Pflichtteilsrecht. Der Erblasser hat Eltern, Kinder und Enkelkinder. Die Eltern und die Enkelkinder sind nicht pflichtteilsberechtigt, da die Kinder diese von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen.

Weiter ist abzuklären die Pflichtteilsquote, die dann den Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung steht. Die Pflichtteilsquote der Nachkommen der adoptierten sowie die Pflichtteilsquote des Ehegatten ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, die Pflichtteilsquote der Eltern, Großeltern und Geschwister ist 1/3 des Erbteils.