Slowenisches Nachlassverfahren

Das Nachlassverfahren ist mit dem Bekanntwerden des Todesfalls von Amts wegen zu eröffnen, dies entspricht dem Nachlassverfahren in Bayern.

Am Nachlassverfahren sind die Erben, die Vermächtnisnehmer sowie alle Personen, die ein Recht am Nachlass geltend machen können, berechtigt teilzunehmen, also auch pflichtteilsberechtigte Personen, dies entspricht dem deutschen Erbrecht.

Die Todesfallaufnahme erfolgt durch den Standesbeamten.

Es erfolgt dann eine Ladung zur Nachlassabhandlung an alle betroffenen Personen.

Wenn die erschienenen Personen sich nicht einigen, wenn beispielsweise Streit unter die Wirksamkeit bzw. Auslegung eines Testaments besteht, verweist das Gericht die Parteien an das Zivilgericht.

Wenn von den erbrechtlich Berechtigten keine Einwendungen erhoben werden, ergeht ein deklaratorischer Beschluss über die Erbfolge. Dieser Beschluss entspricht in etwa dem Charakter eines deutschen Erbscheins.

Wenn der Beschluss rechtskräftig geworden ist, ist das zivilrechtliche Verfahren generell ausgeschlossen.