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Großbritannien: Anwaltsgebühren

a) England Anwaltsgebühren

Gesetzliche Gebührenregelungen bestehen nicht. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem zeitlichen Aufwand, wobei der Stundensatz mindestens 150,- Pfund beträgt. Spitzenwerte in Londoner Kanzleien liegen oft deutlich höher. Erfolgshonorare sind für außergerichtliche Tätigkeiten zulässig. Die Höhe des Stundensatzes sollte vor Beauftragung vereinbart werden.

Gebühren-/Kostentragung

Im Gerichtsverfahren hat die unterliegende Partei stets die gesamten Gerichtskosten und 60 % bis 70% der Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu tragen. Nur in Ausnahmefällen (z. B.: hoher Zeitaufwand des obsiegenden Anwalts ist durch unterlegene Partei verschuldet) darf das Gericht das volle Anwaltshonorar zusprechen. Das Gericht entscheidet über die Kostentragung durch Beschluss, ohne einen festen Betrag festzulegen. Die obsiegende Partei stellt auf der Grundlage dieses Beschlusses an die unterlegene Partei ihre Kostenrechnung. Erkennt diese die Kostenrechnung nicht an, erfolgt durch eine andere Gerichtsabteilung auf Antrag die Verurteilung zur Zahlung.

b) Schottland Anwaltsgebühren

Gesetzliche Gebührenregelungen bestehen nicht. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem zeitlichen Aufwand und werden frei vereinbart, wobei der Stundensatz um 100,– Pfund und darüber liegt. Die Höhe des Stundensatzes sollte daher vor Beauftragung vereinbart werden.

Gebühren-/Kostentragung

Im Gerichtsverfahren hat die unterliegende Partei regelmäßig die gesamten Gerichtskosten und die Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu tragen.