Betreibt der eine Miterbe als Eigentümer eines Grundstücks dessen Teilungsversteigerung und erhält daraufhin der andere Miterbe den Zuschlag, ohne sein Bargebot zu berichtigten setzt sich ihre Gemeinschaft an der ihnen nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB fort. Continue reading
Tag Archives: Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft, Grundstück, Teilungsversteigerung
Es wird aus Sturz/Kiederlein Praxis der Teilungsversteigerung 7. Auflage C9.2.4 zitiert was folgt:
Die Ausführung des Teilungsplanes bei der Teilungsversteigerung kann unter Umständen durch sogenannte Befriedigungserklärung vereinfacht werden. Continue reading
Erbengemeinschaft, Teilungsversteigerung, Teilungsplan
Wenn der Ersteher seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Meistgebot im Verteilungstermin nicht nachkommt, also das Bar-Gebot nicht berichtigt, wird im Verteilungstermin zwar auch ein Teilungsplan aufgestellt, mit Vorbemerkung, Teilungsmasse, Feststellung der bestehenbleibenden Rechte, aber mangels einer effektiven, an Geld vorhandenen Teilungsmasse, kann kein Geld zugeteilt werden.
Die Ausführung des Teilungsplan geschieht dann vielmehr wie folgt:
- Forderungsübertragung auf die Berechtigten gem. § 118
- Eintragung von Sicherungshypotheken in Höhe der übertragenen Forderung gem. § 128
- Zwangsvollstreckung in das Grundstück, in der Regel als Wiederversteigerung gem. § 138
Es muss dann eine Wiederversteigerung erfolgen.
Erbengemeinschaft und Teilungsversteigerung
Wenn einer der bisherigen Miterben den Zuschlag erhalten hat, muss er auch das bare Meistgebot in voller Höhe bezahlen und er darf es nicht etwa um den ihm zustehenden Erlösanteil kürzen, weil die Aufteilung des der bisherigen Erbengemeinschaft zustehenden Erlösüberschusses ja nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Vollstreckungsgerichts gehört. Continue reading
Teilungsversteigerung bei Erbengemeinschaft
Angesichts der steigenden Zahl von Erbschaften wundert es nicht, dass auch Streitigkeiten um Immobilien im Nachlass ständig zunehmen. Im vergangenen Jahr gab es mehr als 6000 Teilungsversteigerungen. Was versteht man aber unter einer Teilungsversteigerung?
Nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft – Zinserhebung
Bei einer Erbengemeinschaft bei der keine Teilung stattfinden kann (Blockade eines Miterben, Anordnung des Erblassers), stellte sich die Frage, ob die Zinsen aus den Spareinlagen, die Dividenten, Mieteinnahmen oder Unternehmenserträge vor der Teilung auf die Miterben aufgeteilt werden müssen.
Bei Zinsen, Mieteinnahmen oder sonstigen Erträgen des Nachlasses handelt es sich um sog. „Früchte“ nach §99 BGB. Diese fallen zunächst in den Nachlass. Jedem Miterben steht ein Anteil an diesen Früchten zu, der seinem Miterbteil entspricht. Allerdings erfolgt die Teilung dieser Früchte (Mieteinnamen, Dividenten, Spareinlagen etc.) grundsätzlich erst bei der Erbauseinandersetzung.
Erbengemeinschaft-Auseinandersetzung
Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden:
- durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung gemäß § 2042 BGB;
- durch eine Erbteilsübertragung nach § 2033 BGB;
- durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtung.
Die Fachanwälte für Erbrecht Eulberg & Ott-Eulberg beraten Sie, welche der Auseinandersetzungsmethoden für Sie die kostengünstigste Methode ist.
Gesamthandsgemeinschaft
Das Wesen der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft begründet sich darin, dass alle Miterben grundsätzlich gemeinsam entscheiden und der Anteil eines jeden Miterben an der Gesamthandsgemeinschaft sich nach seinem Erbteil, also nach seiner Erbquote bestimmt.
Erbengemeinschaft-Auseinandersetzung
Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden:
- durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung gemäß § 2042 BGB;
- durch eine Erbteilsübertragung nach § 2033 BGB;
- durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtung.
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Der Erblasser kann durch Teilungsanordnungen, Anrechnungsbestimmungen in Bezug auf Vorempfänge, Anordnungen von Vorausvermächtnissen zugunsten einzelner Miterben oder Ausschluss der Auseinandersetzung die Art und Weise der Erbauseinandersetzung vorausplanen.
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Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft liegt dann vor, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Alle Erben bilden zusammen eine Gesamthandsgemeinschaft, so dass jeder Einzelne Eigentümer, jedoch nur mit den anderen zusammen, ist. Ein Miterbe kann nicht allein über einzelne Nachlassgegenstände oder über seinen Anteil verfügen. Folglich wird das Nachlassvermögen gemeinschaftlich verwaltet und nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben entsprechend ihrer Anteile aufgeteilt.
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