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Teilungsversteigerung bei Erbengemeinschaft

Angesichts der steigenden Zahl von Erbschaften wundert es nicht, dass auch Streitigkeiten um Immobilien im Nachlass ständig zunehmen. Im vergangenen Jahr gab es mehr als 6000 Teilungsversteigerungen. Was versteht man aber unter einer Teilungsversteigerung?

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Nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft – Zinserhebung

Bei einer Erbengemeinschaft bei der keine Teilung stattfinden kann (Blockade eines Miterben, Anordnung des Erblassers), stellte sich die Frage, ob die Zinsen aus den Spareinlagen, die Dividenten, Mieteinnahmen oder Unternehmenserträge vor der Teilung auf die Miterben aufgeteilt werden müssen.

Bei Zinsen, Mieteinnahmen oder sonstigen Erträgen des Nachlasses handelt es sich um sog. „Früchte“ nach §99 BGB. Diese fallen zunächst in den Nachlass. Jedem Miterben steht ein Anteil an diesen Früchten zu, der seinem Miterbteil entspricht. Allerdings erfolgt die Teilung dieser Früchte (Mieteinnamen, Dividenten, Spareinlagen etc.) grundsätzlich erst bei der Erbauseinandersetzung.

Erbengemeinschaft-Auseinandersetzung

Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden:

  • durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung gemäß § 2042 BGB;
  • durch eine Erbteilsübertragung nach § 2033 BGB;
  • durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtung.

Die Fachanwälte für Erbrecht Eulberg & Ott-Eulberg beraten Sie, welche der Auseinandersetzungsmethoden für Sie die kostengünstigste Methode ist.

Gesamthandsgemeinschaft

Das Wesen der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft begründet sich darin, dass alle Miterben grundsätzlich gemeinsam entscheiden und der Anteil eines jeden Miterben an der Gesamthandsgemeinschaft sich nach seinem Erbteil, also nach seiner Erbquote bestimmt.

Erbengemeinschaft-Auseinandersetzung

Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden:

  • durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung gemäß § 2042 BGB;
  • durch eine Erbteilsübertragung nach § 2033 BGB;
  • durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtung.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Der Erblasser kann durch Teilungsanordnungen, Anrechnungsbestimmungen in Bezug auf Vorempfänge, Anordnungen von Vorausvermächtnissen zugunsten einzelner Miterben oder Ausschluss der Auseinandersetzung die Art und Weise der Erbauseinandersetzung vorausplanen.
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Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft liegt dann vor, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Alle Erben bilden zusammen eine Gesamthandsgemeinschaft, so dass jeder Einzelne Eigentümer, jedoch nur mit den anderen zusammen, ist. Ein Miterbe kann nicht allein über einzelne Nachlassgegenstände oder über seinen Anteil verfügen. Folglich wird das Nachlassvermögen gemeinschaftlich verwaltet und nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben entsprechend ihrer Anteile aufgeteilt.
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