Nicht auseinandergesetzte Erbengemeinschaft – Zinserhebung

Bei einer Erbengemeinschaft bei der keine Teilung stattfinden kann (Blockade eines Miterben, Anordnung des Erblassers), stellte sich die Frage, ob die Zinsen aus den Spareinlagen, die Dividenten, Mieteinnahmen oder Unternehmenserträge vor der Teilung auf die Miterben aufgeteilt werden müssen.

Bei Zinsen, Mieteinnahmen oder sonstigen Erträgen des Nachlasses handelt es sich um sog. „Früchte“ nach §99 BGB. Diese fallen zunächst in den Nachlass. Jedem Miterben steht ein Anteil an diesen Früchten zu, der seinem Miterbteil entspricht. Allerdings erfolgt die Teilung dieser Früchte (Mieteinnamen, Dividenten, Spareinlagen etc.) grundsätzlich erst bei der Erbauseinandersetzung.