Erbengemeinschaft-Auseinandersetzung

Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden:

  • durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung gemäß § 2042 BGB;
  • durch eine Erbteilsübertragung nach § 2033 BGB;
  • durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtung.

Die Fachanwälte für Erbrecht Eulberg & Ott-Eulberg beraten Sie, welche der Auseinandersetzungsmethoden für Sie die kostengünstigste Methode ist.