Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden:
- durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung gemäß § 2042 BGB;
- durch eine Erbteilsübertragung nach § 2033 BGB;
- durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtung.
Die Fachanwälte für Erbrecht Eulberg & Ott-Eulberg beraten Sie, welche der Auseinandersetzungsmethoden für Sie die kostengünstigste Methode ist.