Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Der Erblasser kann durch Teilungsanordnungen, Anrechnungsbestimmungen in Bezug auf Vorempfänge, Anordnungen von Vorausvermächtnissen zugunsten einzelner Miterben oder Ausschluss der Auseinandersetzung die Art und Weise der Erbauseinandersetzung vorausplanen.

Wenn der Ausschluss der Auseinandersetzung nicht vom Eintritt eines bestimmten Ereignisses in der Person eines Miterben abhängt, wird der Ausschluss der Auseinandersetzung mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam.