Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft liegt dann vor, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Alle Erben bilden zusammen eine Gesamthandsgemeinschaft, so dass jeder Einzelne Eigentümer, jedoch nur mit den anderen zusammen, ist. Ein Miterbe kann nicht allein über einzelne Nachlassgegenstände oder über seinen Anteil verfügen. Folglich wird das Nachlassvermögen gemeinschaftlich verwaltet und nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben entsprechend ihrer Anteile aufgeteilt.

Die Verwaltung des Nachlasses während der Dauer der Erbengemeinschaft erfolgt durch alle gemeinschaftlich. Alle Miterben sind untereinander verpflichtet, bei Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Und haben ein gleiches Mitspracherecht. Bei unaufschiebbaren Notmaßnahmen kann auch ein Erbe allein handeln. Bei Uneinigkeit bezüglich einer bestimmten Verwaltungsmaßnahme kann die Durchführung durch Stimmenmehrheit nach Anteilsgröße beschlossen werden. Sind allerdings Maßnahmen, wie beispielsweise der Verkauf eines Nachlassgegenstandes betroffen, ist Einstimmigkeit erforderlich.

Jeder einzelne Miterbe kann jederzeit die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen. Er kann beispielsweise unter Berücksichtigung des Vorkaufsrechts der Miterben seinen Erbteil veräußern oder verschenken. Kann eine Einigung unter den Miterben bezüglich der Aufteilung des Nachlasses nicht erfolgen, müssen alle Nachlassgegenstände veräußert werden. Besteht auch hierüber keine Einigung, bleibt nur, den Nachlass durch Teilungsversteigerung zu veräußern. Das hieraus erzielte Geldvermögen muss nach Abzug der Kosten und Verbindlichkeiten entsprechend der jeweiligen Erbquote verteilt werden.