Schlagwort-Archiv: Sonstige Themen

Deutsches Erbrecht und seine Rechtsquellen

Ausgehend von der Grundnorm des Artikel 14 I Grundgesetz ist das Erbrecht als Grundrecht im Grundgesetz zwar nicht ausdrücklich aber konkludent erwähnt.

Die Weitergabe des Vermögens von einer Generation auf die nächste Generation oder aber auch an Dritte ist somit nach derzeitiger Rechtsauffassung grundgesetzrechtlich geschützt. Weiterlesen

Waffen, Nachlass

Wenn sich im Nachlass Waffen befinden ist zu differenzieren, ob der Erblasser für diese Waffen eine Waffenbesitzkarte hatte oder ob der Erblasser keine Genehmigung hatte für die Waffen.

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Gattungsvermächtnis

Als Gattungsvermächtnis wird bezeichnet die Zuwendung, die lediglich der Art nach bestimmt wird und einer bestimmten Gattung angehört, wie bspw. ein Grundstück, ein Motorrad, eine Urlaubsreise. Einen bestimmten Gegenstand erhält der Vermächtnisnehmer nicht.

Geldvermächtnis

Ein Geldvermächtnis besteht in der Zuwendung eines bestimmten einmaligen Geldbetrages.

Fiskus

Der Fiskus, das heißt der Staat, wird dann von Gesetzes wegen Erbe, wenn innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist ein Erbe durch das Nachlassgericht nicht ermittelt werden kann oder wenn alle bekannten Erben die Ausschlagung erklärt haben. Ausschlagen oder auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten kann der Fiskus nicht, er haftet allerdings nur beschränkt auf den Nachlass.

Euro

Wegen des Grundsatzes der Vertragskontinuität ist es unerheblich, ob bei Testamenten DM- oder EUR-Beträge beziffert werden.

Estate Planning

Bei relativ großen Vermögen kann unter Umständen die Analyse des Gesamtvermögenspakets des Erblassers, der eine optimale Nachfolgeplanung anstrebt, sinnvoll sein. Hierbei ist entscheidend, dass die Gesamtsituation des potentiellen Erblassers von allen Seiten, auch unter steuerlichen Aspekten und im Hinblick auf eine hinreichende Altersvorsorge, bestand haben kann.

Erschöpfungseinrede

Der Erbe kann die Haftung auf den Nachlass beschränken, so dass eine Haftung mit seinem Privatvermögen ausgeschlossen wird, wenn er die Erschöpfungseinrede geltend macht. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Nachlass überhaupt nicht mehr werthaltig ist und das Nachlassinsolvenzverfahren durch den Erben durchgeführt wurde.

Dürftigkeitseinrede

Die Dürftigkeitseinrede kann der Erbe dann erheben, wenn die Dürftigkeit des Nachlassbestandes gegeben ist. Liegt eine völlige Überschuldung vor, d. h. ist kein Nachlass mehr vorhanden, so bleibt dem Erben die Erschöpfungseinrede. Mit der Dürftigkeitseinrede kann der Erbe sicherstellen, dass der Gläubiger nicht auf sein privates Vermögen Zugriff nehmen kann. Andererseits muss der Erbe den Nachlass an den Gläubiger herausgeben.

Dreißigster

Der Dreißigste beinhaltet eine Unterhaltsverpflichtung des Erben gegenüber Familienangehörigen des Erblassers, die mit diesem im selben Haushalt wohnten. Diesen Personen gegenüber muss der Erbe in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang Unterhalt und Benützung der Wohnung und Haushaltsgegenstände gewähren, wie dies der Erblasser getan hat.

Dreimonatseinrede

Selbst nach Annahme der Erbschaft oder Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist kann der Erbe die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten während der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft verweigern.
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Hypothek

Die Hypothek ist ebenso wie die Grundschuld ein Grundpfandrecht. Die Hypothek stellt sicher, dass den Berechtigten eine Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Der Unterschied zur Grundschuld besteht darin, dass der Hypothek eine Forderung des Berechtigten zugrunde liegen muss, z. B. ein Darlehensvertrag. Wenn die Darlehenssumme getilgt ist, hat der Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Löschung der Hypothek.

Grundschuld

Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht. Die Grundschuld ist eine abstrakte dingliche Sicherheit des Inhalts, dass an den Berechtigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist, § 1191 BGB.

Erbbauzins

Unter Erbbauzins versteht man das Entgelt für die Überlassung des Erbbaurechtes.

Bekanntmachung

Der Versteigerungstermin wird im Amtsblatt des jeweiligen Amtsgerichts bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthält:
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Zuteilung

Bleibt nach Deckung der Ansprüche aus der Schuldenmasse ein Betrag übrig, steht dieser den Erben als Erlösüberschuss zu.

Teilungsplan (Versteigerung)

Der Teilungsplan ist die Grundlage für die Verteilung des Versteigerungserlöses. Er wird im Verteilungstermin nach Anhörung der anwesenden Beteiligten aufgestellt, § 113 Abs. 1 ZVG.
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Oder-Konto

Das Oder-Konto ist die Regelform des gemeinschaftlichen Kontos von Eheleuten. Bei einem Oder-Konto gilt die Vermutung, dass sich das Guthaben, welches sich auf dem Oder-Konto befindet, gleichmäßig auf die Kontoinhaber verteilt.
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Sozinische Klausel

Die sozinische Klausel (cautela sozini) ist eine Sonderform der Verwirkungsklauseln. In sozinischen Klauseln kann z. B. geregelt werden, dass ein Erbe, der gegen ihn verpflichtende Auflagen verstößt, nachträglich das testamentarische Erbrecht verliert.

Erbstatut

Das Erbstatut bestimmt, nach welcher nationalen Rechtsordnung sich die erbrechtlichen Fragen bestimmen. Das deutsche Internationale Privatrecht (Artikel 25, Abs. 1 EGBGB) legt fest, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Heimatrecht des Erblassers zur Zeit seines Todes unterliegt.
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Tod (Hirntod)

Der Ausfall der gesamten Gehirnregionen, wie Großhirn, Kleinhirn und Stammhirn bedeutet den Tod eines Menschen, so in etwa lautet die juristische und medizinische Definition von Tod.

Erbe

Jeder Mensch, jede „juristische Person“, wie beispielsweise Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft, kann Erbe sein. Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebt, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
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Einziehung des Erbscheins

Wurde ein Erbschein unrichtig erteilt, zieht das Nachlassgericht ihn wieder ein. Unrichtig ist ein Erbschein beispielsweise dann, wenn die festgelegte Erbfolge mit der tatsächlich durch nachträgliche Auffindung eines anderen Testaments nicht übereinstimmt.
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Einsichtsrecht

Jeder, der ein „rechtliche Interesse“ an der Einsicht glaubhaft macht, kann ein eröffnetes Testament einsehen. Das rechtliche Interesse ist gegeben, wenn eigene Rechte des Betroffenen vom Inhalt des Testaments abhängen.

Teilungsversteigerung – Räumung

Der Zuschlagbeschluss stellt einen Räumungstitel dar. Dieser Räumungstitel entfaltet allerdings nur Wirksamkeit gegenüber denjenigen Personen, die in der versteigerten Immobilie wohnen, die kein Recht zum Besitz haben.
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Aufgebotsverfahren

Das Aufgebotsverfahren beim Nachlass sollte dann betrieben werden, wenn Erben befürchten müssen, dass der Nachlass überschuldet ist.
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Amtliche Verwahrung

Ein notarielles Testament ist zwingend in die amtliche Verwahrung zu nehmen.

Ein handschriftliches Testament kann ebenfalls in die amtliche Verwahrung zum Nachlassgericht gegeben werden, es kann jedoch auch an einem anderen sicheren Ort verwahrt werden.

Anwachsung

Im Falle der Anwachsung erhöht sich ein bereits feststehender Erbteil nochmals dadurch, dass, wegen des Vorversterbens eines Miterben oder der Ausschlagung durch einen Miterben oder Erbverzicht desselben, der Miterbe wegfällt, so dass sich der Erbteil der verbleibenden Erben entsprechend um den Erbteil des Weggefallenen erhöht. Der Erblasser kann jedoch im Testament die Anwachsung ausdrücklich ausschließen bzw. einen Ersatzerben für den Wegfall eines Erben benennen.

Anhörung des Betroffenen

Die Anhörung zum Beispiel eines Betreuten durch das Vormundschaftsgericht ist im Betreuungsverfahren vorgeschrieben zum Beispiel vor Verfügungen über Erbrechte, Pflichtteile und Vermächtnisse.

Amtsgericht

Für erbrechtliche Angelegenheiten ist das Amtsgericht (Nachlassgericht) zuständig.

Akteneinsicht in Nachlassakten

Diese ist dem Rechtsanwalt, in bestimmen Fällen dem Betreuer mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ vorbehalten und richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des BGB oder FGG.

Abstammung

Voraussetzung für das gegenseitige gesetzliche Erbrecht ist, dass die Frage nach der Abstammung geklärt wurde.
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Erbschein

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts und soll den oder die Erben gegenüber Dritten als solche ausweisen.
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Erbschaftskauf

Ein notarieller Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, wird als Erbschaftskauf bezeichnet. Der Verkauf des Erbteils an einen Dritten ist nur dann möglich, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und die Miterben von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beginnt mit Kenntnis des Betroffenen von dem Erbteilskaufvertrag und beträgt zwei Monate. Gefahr und Nutzen der Nachlasssachen gehen nicht erst mit konkreter Übergabe, sondern bereits mit Vertragsschluss auf den Erwerber über.

Erbschaftsbesitzer

Erbschaftsbesitzer ist jeder, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat, obwohl er nicht Erbe geworden ist. Der wahre Erbe besitzt ihm gegenüber einen Auskunfts- und Herausgabeanspruch.

Erbschaft

Die Erbschaft, auch als Nachlass bezeichnet, ist das gesamte Vermögen des Erblassers, das auf eine oder mehrere andere natürliche oder juristische Personen übergeht.

Erblasser

Erblasser ist die natürliche Person, durch deren Tod durch Erbfolge das Vermögen auf eine andere natürliche oder juristische Person übergeht.

Erbfähigkeit

Erbfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen, sowie ein Mensch, der im Zeitpunkt des Erbfalls zwar noch nicht geboren, aber schon gezeugt war.

Erbersatzanspruch

Seit dem 01.04.1998 ist durch das Kindschaftsreformgesetz das nichteheliche Kind auch beim Erbfall seines leiblichen Vaters einem ehelichen gleichgestellt.
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Erbeinsetzung

Der Erblasser hat bei der Errichtung eines Testaments verschiedene gesetzlich bestimmte Regeln zu beachten. Eine Vermögensverteilung dahingehend, dass er verschiedenen Personen etwas „vermacht“ sieht das Gesetz nicht vor.
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