Gemäß § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen nachrangig. Die nachrangigen Verbindlichkeiten im Sinne des § 39 InsO werden zuletzt befriedigt.
Die Rangfolge der Nachlassverbindlichkeiten, die zu befriedigen sind, stellt sich wie folgt dar:
- Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55, 324 InsO,
- Nachlassverbindlichkeiten im Rang des § 38 InsO,
- nachrangige Verbindlichkeiten nach § 39 InsO,
- Verbindlichkeiten nach § 327 Abs. 1 Nr. 1 InsO,
- Verbindlichkeiten nach § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO, d. h. Vermächtnisse.
Nachfolgend erläutern wir die einzelnen Begriffe:
Zu den Masseverbindlichkeiten nach § 54, 55 InsO zählen die Kosten des Insolvenzverfahrens und somit auch die Insolvenzverwaltervergütung.
Zu den Masseverbindlichkeiten zählen auch der Aufwendungsersatzanspruch des Erben gemäß § 1978 Abs. 3 BGB.
Masseverbindlichkeiten sind weiterhin die Kosten der Beerdigung des Erblassers.
Keine Masseverbindlichkeiten sind jedoch Aufwendungen für Instandhaltung und Pflege der Grabstätte.
Weiterhin zählen zu den Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen. Hierzu zählen auch die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, § 1960 Abs. 1 BGB, sowie die Kosten, die durch die Anordnung einer Nachlasspflegschaft entstanden sind.
Auf die Auflistung weiterer Beispiele wird an dieser Stelle Abstand genommen.