Bekanntmachung

Der Versteigerungstermin wird im Amtsblatt des jeweiligen Amtsgerichts bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthält:

1. die Bezeichnung des Objekts;

2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;

3. die Angabe, dass es sich um eine Versteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft handelt;

4. die Aufforderung, Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, anzumelden;

5. die Aufforderung an diejenigen Personen, die einstweilige Einstellung oder Aufhebung des Versteigerungsverfahrens herbeizuführen, wenn sie ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben.

Die Bekanntmachung hat grundsätzlich 6 Wochen vor dem Versteigerungstermin zu erfolgen, § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG.