Der Versteigerungstermin wird im Amtsblatt des jeweiligen Amtsgerichts bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthält:
1. die Bezeichnung des Objekts;
2. Zeit und Ort des Versteigerungstermins;
3. die Angabe, dass es sich um eine Versteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft handelt;
4. die Aufforderung, Rechte, die zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, anzumelden;
5. die Aufforderung an diejenigen Personen, die einstweilige Einstellung oder Aufhebung des Versteigerungsverfahrens herbeizuführen, wenn sie ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben.
Die Bekanntmachung hat grundsätzlich 6 Wochen vor dem Versteigerungstermin zu erfolgen, § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG.