Letztwillige Verfügungen sind grundsätzlich nur in einseitiger und in widerruflicher Form zulässig. Ein ehegemeinschaftliches Testament ist gem. Art. 857 c.c. unwirksam. Erbverträge sind gem. Art. 965 Abs. 2 c.c. unzulässig. Schenkungen sind, unabhängig ob zwischen Ehepartnern oder fremden Dritten, von Todes wegen möglich, unter Eheleuten nur im Ehevertrag, Art. 937 c.c. Ordentliche Testamentsformen sind das notariell beurkundete Testament (testamentul autentic), das eigenhändig verfasste, datierte und unterschriebene Testament (testamentul olograf) und das beim Amtsgericht hinterlegte verschlossene Testament (testamentul secret).
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Rumänien, gesetzliche Erbfolge
Erben erster Ordnung sind gem. Art. 669 Cudul Civil vom 4. Dezember 1964 (Dciv.)¹ die Abkömmlinge des Erblassers. Eheliche, nichteheliche und angenommene Kinder erben zu gleichen Teilen.
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