Schlagwort-Archiv: Lebensgemeinschaften

Geschiedenenunterhalt über den Tod hinaus

Der geschiedene Ehegatte kann nach dem Tod des geschiedenen unterhaltspflichtigen Ehepartners die Zahlung des monatlichen Unterhalts von dessen Erben verlangen.

Beispielsfall:

Der Erblasser E war zu einer Zahlung von monatlich 1.000,- € Unterhalt an seinen geschiedenen Ehepartner EP verurteilt worden. Erblasser E ist in zweiter Ehe mit Ehepartner EP2 verheiratet und hat aus dieser zweiten Ehe zwei Kinder. Als Erblasser E verstirbt, hinterlässt er ein Vermögen von rund 200.000,- €. Seine zweite Ehefrau EP2 wird aufgrund eines Berliner Testaments Alleinerbin auf den ersten Versterbensfall. EP2 muss den Ehegattenunterhalt von monatlich 1.000,- € an EP1 weiterzahlen, allerdings nur bis zur Höhe von 1/8 des vorhandenen Nachlasswertes (1/8 von 200.000,- €); also nur solange bis ein Betrag von 25.000,- € erreicht ist.

Diese Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehepartners ist bei der Testamentsplanung mit zu berücksichtigen.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Ausgleichsansprüche, Nachlassverbindlichkeiten

Bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die Erben des verstorbenen nichtehelichen Lebenspartners Ausgleichsansprüchen des überlebenden nichtehelichen Lebenspartners ausgesetzt sein.

Am 09.07.2008 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche bestehen können. Wenn diese Ausgleichsansprüche bestehen, dann stellen diese Nachlassverbindlichkeiten dar.

Die Aussage des BGH kann jedoch nicht generell für alle nichtehelichen Lebensgemeinschaften herangezogen werden.

Heranzuziehen sind die Fälle, wenn ein Partner durch Arbeitsleistungen oder Geldleistungen in die Immobilie des überlebenden Ehepartners investiert hat.

Dem BGH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien lebten mehrere Jahre in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Während der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bauten beide Partner auf dem der Frau gehörenden Grundstück ein Wohnhaus und lebten dort mehrere Jahre zusammen. Der Mann wurde nicht als Miteigentümer eingetragen. Alleineigentümerin blieb die Frau. Als Grundstückseigentümerin war sie selbstverständlich auch Eigentümer der Immobilie. Beide Partner investierten erhebliche Eigenleistungen und Geldbeträge in die Errichtung der Immobilie. Nach Aufhebung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft forderte der Mann von der Frau einen Ausgleich für seine Leistungen.

Bis zum 09.07.2008 hat der BGH solche Ausgleichsansprüche abgelehnt, es sei denn, dass Ausgleichsansprüche durch vertragliche Vereinbarungen nachgewiesen worden sind.

Die erneute Rechtsprechung des BGH stellt Ausgleichsansprüche dann fest, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Es müssen zur Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen folgende Positionen beachtet werden:

  1. Es müssen Zuwendungen oder Arbeitsleistungen vorliegen, die über das hinausgehen, was eine nichteheliche Lebensgemeinschaft Tag für Tag benötigt. Zuwendung im Rahmen des alltäglichen Zusammenlebens können also keinesfalls zurückgefordert werden. Zu nennen sind hier Ausgaben für Urlaubsreisen, Theaterbesuche, kostenintensive Sportbetätigungen u. a.
  2. Es muss eine konkrete Zweckabrede zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, die sowohl mündlich als auch schriftlich, also auch konkludent, getroffen werden kann und die zum Inhalt hat, dass der die Geld- und Arbeitsleistung zur Verfügung stellende Partner langfristig am Vermögenszuwachs beteiligt werden soll.
  3. Selbst wenn eine schriftliche, mündliche oder konkludente Vereinbarung nicht getroffen wurde, kann ein Ausgleichsanspruch bestehen, wenn bei der Zuwendung die Erwartung zugrunde lag, dass die Lebensgemeinschaft auf Dauer Bestand hat und dass der Ausgleichsanspruch nicht ausgeschlossen wird.
  4. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen muss ergeben, dass für den Zuwendenden die Beibehaltung der durch seine Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse unzumutbar ist.
  5. Bei der Bestimmung der Höhe des Ausgleichsanspruches muss auf jeden Fall differenziert werden. Bei Arbeitsleistungen ist hier nicht eine Vergütung zu bezahlen, sondern es ist festzustellen, wie und in welchem Umfang sich das Vermögen desjenigen vermehrt, der die Zuwendung erhalten hat. Dies ist in der Praxis generell schwierig. Es müsste ein Gutachten der Immobilie eingeholt werden, welches den Wert der Immobilie vor Arbeitsleistung und welches den Wert der Immobilie nach Arbeitsleistung feststellt.

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg berät ihre Mandanten sowohl im Bereich des eingetretenen Erbfalls über diese Ausgleichsansprüche, beziehungsweise berät Mitglieder von nichtehelichen Lebensgemeinschaften über die entsprechende Gestaltung bei der Errichtung von Immobilien.

Schlussfolgerung:

Die Rechtssprechung des BGH im Urteil vom 09.07.2008, AZ: XII ZR 179/05, erfordert eine besonders erhöhte Aufmerksamkeit der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Sowohl bei Trennung zu Lebzeiten als auch bei Trennung durch den Todesfall können sich hieraus langjährige Rechtsstreite ergeben. Um derartige langfristige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Partnerschaftsverträge abschließen, die seit mehr als zwei Jahrzehnten von der Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Augsburg, im Rahmen der Beratung angeboten werden.

Diese Partnerschaftsverträge regeln die entsprechenden Ausgleichsansprüche. Damit können unangenehme Folgen für erbrechtliche Ansprüche, pflichtteilsrechtliche Ansprüche sowie negative erbschaftsteuerliche Konsequenzen vermieden werden.

Unterhalt und Erbfall

Es ist für viele verblüffend, dass auch Unterhaltsschulden vererbt werden können. Aber Achtung: Nur Unterhaltsansprüche des geschiedenen unterhaltsberechtigten Ehegatten stellen eine Nachlassverbindlichkeit dar. Andere Unterhaltsansprüche, z.B. des Kindes gegen den Vater gehen nach dem Tod des Vaters nicht auf die Erben über.

Schonvermögen bei Elternunterhalt (Übersicht)

Jahresbruttoeinkommen in €Berufsjahre seit BerufseintrittSchonvermögensfreibetrag in €
40.0001024.542
40.0001541.016
40.0002061.130
40.0002585.690
40.00030115.677
   
45.0001027.609
45.0001546.142
45.0002068.770
45.0002596.399
   
50.0001030.677
50.0001551.268
50.0002076.410
50.00025107.109
   
55.0001033.745
55.0001556.397
55.0002084.054
55.00025117.823
   
60.0001036.812
60.0001561.523
60.0002091.694
60.00025128.532
   
70.0001571.777
70.00020106.977
70.00025149.956
   
80.0001582.029
80.00020122.257
80.00025171.375
   
90.0001592.284
90.00020137.540
90.00025192.799
   
100.00015102.539
100.00020152.824
100.00025214.222
100.00030289.190
   
120.00020183.387
120.00030347.025

Eingliederungshilfe, Unterhalt, Vermögenseinsatz, minderjährige Kinder

Bei der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für Kinder und Jugendliche kommt es zur Anwendung des §§ 91 ff. SGB VIII.

Das Jugendamt hat die anfallenden Kosten der Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII für Kinder primär in vollem Umfang zu übernehmen. Diese Übernahme hat zu erfolgen, unabhängig davon, ob ein Kostenbeitrag erhoben werden kann oder ob ein gesetzlicher Anspruchsübergang erfolgt (§ 92 Abs. 3 i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII).

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Ergänzungspflegschaft

Die Ergänzungspflegschaft ist dann erforderlich, wenn die Eltern oder der Vormund eines unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft Stehenden an der Besorgung einer bestimmten Angelegenheit verhindert sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Interessenwiderspruch zwischen Eltern oder Vormund einerseits und Kind oder Mündel auf der anderen Seite besteht. Der dann zu bestellende Ergänzungspfleger ist darüber hinaus zur Verwaltung des Vermögens erforderlich, welches ein Kind oder Mündel von Todeswegen erwirbt, wenn der Erblasser dies durch letztwillige Verfügung bestimmt hat.

Die Eltern oder der Vormund müssen dem Vormundschaftsgericht unverzüglich Mitteilung machen, wenn Tatsachen sich zeigen, die eine derartige Pflegschaft erforderlich machen. Für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft ist das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind wohnt oder bei dem die Vormundschaft anhängig ist.

Ehevertrag

Ehegatten können vor oder nach Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. Durch diesen Ehevertrag kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor einem Notar geändert oder aufgehoben werden, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
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