Nach welchem Erbrecht richtet sich die Erbfolge, wenn ein türkischer Staatsangehöriger in Deutschland verstirbt?
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Türkisches Erbrecht (.pdf, 148 KB)
Im deutsch-türkischen Verhältnis bestimmt sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht nach den §§ 14 ff. der Anlage zu Art. 20 des Deutsch-Türkischen Konsularvertrages vom 28.05.1929 (Nachlassabkommen/NA). Gemäß § 14 NA bestimmen sich die erbrechtlichen Verhältnisse in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser zur Zeit seines Todes hatte, und in Ansehung des unbeweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, in dem dieser Nachlass liegt.
Für in Deutschland belegenem unbeweglichen Nachlass gilt bei einem türkischen Erblasser zwingend deutsches Recht.
Für deutsche Immobilien eines türkischen Erblassers tritt mithin stets Nachlassspaltung ein. Für bewegliches Vermögen eines türkischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in Deutschland gilt türkisches Erbrecht.
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