Mitgeteilt von der Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg
GKTG – Gerichtskommissionstarifgesetz
Die Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich entweder nach dem „Rechtsanwaltstarifgesetz“ (Gebührenhöhe abhängig vom Streitwert), nach den „Autonomen Honorarrichtlinien“ oder nach vertraglicher Vereinbarung. Mit Vereinbarung sind „Erfolgszuschläge“ zulässig, Erfolgshonorare sind unzulässig.
Gebühren-/Kostentragung
In gerichtlichen Verfahren werden durch das Gericht der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens nach dem „Rechtsanwaltstarifgesetz“ auferlegt. Die Mehrkosten im Rahmen von Honorarvereinbarungen trägt die obsiegende Partei selbst.