Schlagwort-Archiv: Erbfolge

Erbfolge im Allgemeinen, Ehegattenerbrecht, Allgemeines zum Erbrecht

Gem. § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person das gesamte Vermögen des Erblassers als Ganzes auf eine oder andere Personen als Alleinerben bzw. Miterben über.

Dem deutschen Erbrecht ist das Vererben von Einzelgegenstände fremd. Wenn einzelne Gegenstände einzelnen Erben oder sonstigen Personen zugedacht werden sollen, dann muss dies im Rahmen eines Vermächtnisses geschehen. Weiterlesen

Erbfolge

Es gibt prinzipiell mehrere Arten von Verfügungen von Todes wegen. Es gibt einerseits die einseitigen Verfügungen von Todes wegen, somit ein Testament gem. § 1937 BGB.

Ob das Testament als Testament, letztwillige Verfügung, mein letzter Wille, etc. bezeichnet wird ist vollkommen egal. Weiterlesen

Allgemeines zum Erbrecht, Erbfolge im Allgemeinen, Ehegattenerbrecht

Gem. § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person das gesamte Vermögen des Erblassers als Ganzes auf eine oder andere Personen als Alleinerben bzw. Miterben über.

Dem deutschen Erbrecht ist das Vererben von Einzelgegenstände fremd. Wenn einzelne Gegenstände einzelnen Erben oder sonstigen Personen zugedacht werden sollen, dann muss dies im Rahmen eines Vermächtnisses geschehen. Weiterlesen

Erbfolge im Allgemeinen, Ehegattenerbrecht

Allgemeines zum Erbrecht

Gem. § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person das gesamte Vermögen des Erblassers als Ganzes auf eine oder andere Personen als Alleinerben bzw. Miterben über.

Dem deutschen Erbrecht ist das Vererben von Einzelgegenstände fremd. Wenn einzelne Gegenstände einzelnen Erben oder sonstigen Personen zugedacht werden sollen, dann muss dies im Rahmen eines Vermächtnisses geschehen. Weiterlesen

Erbfolge gemäß Staatsangehörigkeitsprinzip

In folgenden Staaten richtet sich die Erbfolge nach dem Recht des Heimatstaates des Erblassers, somit nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip.

Wenn also ein deutscher Staatsangehöriger / eine deutsche Staatsangehörige Vermögen in folgenden Ländern hat, unabhängig, ob er / sie in Deutschland lebt, in einem Drittstaat lebt oder in einem der folgenden Ländern lebt, kommt das deutsche Erbrecht ausschließlich zur Geltung in folgenden Staaten:

  • Afghanistan
  • Albanien
  • Bolivien
  • Irak
  • Iran
  • Marokko
  • Syrien
  • Thailand
  • Tunesien
  • Türkei

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg hat nicht durchgeprüft, ob es aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Gesetzesänderungen noch mehr Staaten gibt, die wie oben dargestellt verfahren.

Beurteilungszeitpunkt war der 31.12.2021.

Erbrecht der nichtehelichen Kinder

Die erbrechtliche Situation nichtehelicher Kinder hat sich im Lauf der letzten Jahre immer wieder geändert.

Es musste hier unterschieden werden zwischen der erbrechtlichen Beziehung nichtehelicher Kinder gegenüber der Mutter bzw. gegenüber dem Vater.

Es wurden sowohl die Vorschriften über das gesetzliche Erbrechts des nichtehelichen Kindes gegenüber dem Vater als auch das Erbrecht des nichtehelichen Vaters gegenüber dem Kind in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert.

Seit dem 01.04.1998 gilt das volle Erbrecht des nichtehelichen Kindes gegenüber dem Vater. Seit dem 01.04.1998 hat auch der nichteheliche Vater gegenüber dem nichtehelichen Kind ein Erbrecht. Diese Regelung gilt für alle Erbfälle, die nach dem 31.03.1998 eingetreten sind (Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16.12.1997 – ErbGleichG Komm, BGBl I 2968).

Das bis dahin geltende Recht ist anzuwenden für alle Erbfälle, die vor dem 01.04.1998 eingetreten sind.

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Erbordnungen

Die Größe des Erbteils als Ehegatte richtet sich danach, welche miterbenden Verwandten es neben Ihnen gibt und wie eng dieses Verwandtschaftsverhältnis ist. Weiter ist maßgeblich der Güterstand. Das Gesetz teilt dabei die Verwandten des Verstorbenen in verschiedene Ordnungen ein:

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Erbverzicht

Verwandte und der Ehepartner des Erblassers können vertraglich auf ihr künftiges Erbrecht verzichten. Fast immer ist ein solcher Erbverzicht verbunden mit einer Abfindung in Geld oder mit anderen Vermögenswerten. Nur selten verzichten erbberechtigte Kinder, Verwandte oder der Ehepartner ohne einen Gegenwert. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte. Im Zweifel erstreckt sich der Erbverzicht auch auf das Pflichtteilsrecht. Wer auf sein Erbrecht verzichtet hat, ist also auch nicht pflichtteilsberechtigt.

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Erbunwürdigkeit

Die Regelung über die Erbunwürdigkeit soll verhüten, dass jemand Erbe wird, der ein vorsätzliches Tötungsdelikt (auch Versuch) gegen den Erblasser begangen hat oder der widerrechtlich verhindert, dass der Erblasser seine letztwillige Verfügung errichten oder ändern konnte oder dass jemand Erbe wird, der durch arglistige Täuschung eine Änderung oder Errichtung einer Verfügung verhindert oder die Verfügung gefälscht oder dazu beigetragen hat, dass die Verfügung nicht bekannt wird. Jeder, der als Erbe in Betracht kommt, kann binnen eines Jahres ab Kenntnis von den vorgenannten Umständen den Erwerb der Erbschaft anfechten.

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Gesamtrechtsnachfolge

Im Erbfall, also beim Tod des Erblassers, geht das gesamte Vermögen kraft Gesetzes auf die Erben über. Der Erbe tritt in die Rechtsposition des Erblassers ein, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Übertragung bedarf. Er erhält ohne sein Zutun das Eigentum an Immobilien und beweglichen Sachen, wird Gläubiger bzgl. der Rechtsansprüche des Erblassers und Schuldner der Verbindlichkeiten des Verstorbenen.

Gesetzliche Erbfolge

Immer dann, wenn der Verstorbene nichts anderes verfügt, insbesondere kein Testament hinterlassen und keinen Erbvertrag geschlossen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Auf dem Grundgedanken, dass der Erblasser die ihm am nächsten Stehenden, wie bspw. seinen Kindern oder dem überlebenden Ehegatten, sein Vermögen zukommen lassen will, basiert das gesetzliche Erbrecht. Wenn keine Kindern oder Enkelkinder leben und auch kein Ehegatte da ist, kommen der Reihe nach die nächsten Verwandten zum Zuge. Entscheidend bei der gesetzlichen Erbfolge ist demnach die verwandtschaftliche Nähe zum Verstorbenen. Das Gesetz unterteilt die Verwandten in vier Ordnungen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der nähere Verwandte entferntere ausschließt.

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Gewillkürte Erbfolge

Im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge liegt die gewillkürte Erbfolge dann vor, wenn der Erblasser testamentarisch oder erbvertraglich die Erbfolge geregelt hat.

Ersatzerbe

Nach § 2096 BGB kann der Erblasser für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen. Der Ersatzerbe wird oftmals auch als Hilfserbe bezeichnet, da der Ersatzerbe nur dann erbt, wenn der zunächst vorgesehene Erbe weggefallen ist. Der Ersatzerbe ist streng vom Nacherben zu unterscheiden.