Gem. § 1922 BGB geht mit dem Tod einer Person das gesamte Vermögen des Erblassers als Ganzes auf eine oder andere Personen als Alleinerben bzw. Miterben über.
Dem deutschen Erbrecht ist das Vererben von Einzelgegenstände fremd. Wenn einzelne Gegenstände einzelnen Erben oder sonstigen Personen zugedacht werden sollen, dann muss dies im Rahmen eines Vermächtnisses geschehen. Weiterlesen