Die erbrechtliche Situation nichtehelicher Kinder hat sich im Lauf der letzten Jahre immer wieder geändert.
Es musste hier unterschieden werden zwischen der erbrechtlichen Beziehung nichtehelicher Kinder gegenüber der Mutter bzw. gegenüber dem Vater.
Es wurden sowohl die Vorschriften über das gesetzliche Erbrechts des nichtehelichen Kindes gegenüber dem Vater als auch das Erbrecht des nichtehelichen Vaters gegenüber dem Kind in den letzten Jahrzehnten mehrfach geändert.
Seit dem 01.04.1998 gilt das volle Erbrecht des nichtehelichen Kindes gegenüber dem Vater. Seit dem 01.04.1998 hat auch der nichteheliche Vater gegenüber dem nichtehelichen Kind ein Erbrecht. Diese Regelung gilt für alle Erbfälle, die nach dem 31.03.1998 eingetreten sind (Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder vom 16.12.1997 – ErbGleichG Komm, BGBl I 2968).
Das bis dahin geltende Recht ist anzuwenden für alle Erbfälle, die vor dem 01.04.1998 eingetreten sind.