Erbfolge

Es gibt prinzipiell mehrere Arten von Verfügungen von Todes wegen. Es gibt einerseits die einseitigen Verfügungen von Todes wegen, somit ein Testament gem. § 1937 BGB.

Ob das Testament als Testament, letztwillige Verfügung, mein letzter Wille, etc. bezeichnet wird ist vollkommen egal.

Zusätzlich gibt es vertragliche letztwillige Verfügungen und diese nennt man dann Erbvertrag gem. § 1941 Abs. 1 BGB.

An dieser Stelle möchte ich gleich darauf hinweisen, dass ein Erbvertrag nicht etwa privatschriftlich verfasst werden kann, sondern dass ein Erbvertrag in notarieller Form zu errichten ist.

Es herrscht in Deutschland Testierfreiheit, dies ist Ausdruck unserer sogenannten Privatautonomie. Die Testierfreiheit ist grundrechtlich geschützt durch Artikel 14 Grundgesetz, wobei allerdings gem. Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz Inhalts- und Schrankenbestimmungen möglich sind, an dieser Stelle weise ich auf das Pflichtteilsrecht und das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht gleich schon mal vorab hin.

Es gibt auch ein Verbot wonach eine testamentarische Errichtung vorgeschrieben wird. Jedem steht es frei ob er eine letztwillige Verfügung errichten will oder ob er Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ohne jede testamentarische Regelung wünscht.

Entscheidend ist, dass ein Testament nur höchstpersönlich im Sinne der §§ 2064 ff. BGB und § 2274 BGB errichtet werden kann. Dem deutschen Erbrecht ist die Errichtung einer letztwilligen Verfügung aufgrund einer Vollmacht fremd.

Gem. § 2253 BGB können letztwillige Verfügung widerruflich werden. Es gibt nur wenige Ausnahmen in denen eine letztwillige Verfügung nicht widerrufen werden kann z.B. bei Erbverträgen und bei Ehegattentestamenten nach dem Eintritt des ersten Erbfalls, aber dazu später.

Nachdem bekannt ist, dass juristische Laien oftmals nicht in der Lage sind ihre Wünsche in der richtigen juristischen Form zu Papier zu bringen gibt es die Möglichkeit der Auslegung des Erblasserwillen im Sinne des § 2084 BGB und dies muss ausdrücklich betont werden, es gibt keine Auslegung nach § 157 BGB (Empfängerhorizont).

Gleichfalls besteht bei massiver Irrtumssituation die Möglichkeit eine letztwillige Verfügung gem. § 2078 BGB auch anzufechten.

Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung setzt ein wirksames Testament voraus. Die oftmals von juristischen Laien erklärte Anfechtung wegen Unwirksamkeit des Testaments, da der Testamentserrichter dement gewesen sein sollte ist juristisch unsinnig.

Ein unwirksames Testament wegen fehlender Testierfähigkeit wird nicht angefochten, weil es eh unwirksam ist.

Als Besonderheit ist noch anzumerken, dass jeder Angriff auf die Testierfreiheit zu einer Erbunwürdigkeit führt.

Für die Errichtung eines Testaments gibt es nur wenige Grenzen diese sind beispielsweise an erster Stelle zu nennen:

  • Formvorschriften gem. §§ 2231 ff. BGB
  • Die Erfordernis der Testierfähigkeit gem. §§ 2229 ff. BGB
  • Sittenwidrigkeit § 138 Abs. 1 BGB
  • Gesetzliche Verbote im Sinne des § 134 BGB wie beispielsweise § 14 HeimG.

Zu beachten ist, dass nur die Verfügungsarten gem. § 1937 BGB in einer letztwilligen Verfügung Bestand haben können.

Zusätzlich gilt die Einschränkung der Testierfreiheit wegen Diskriminierung.

Bei der Diskriminierung ist allerdings zu differenzieren zwischen einer sachlichen Diskriminierung und einer unsachlichen Diskriminierung.

Sachliche Diskriminierung: Ich enterbe meinen Sohn, wenn er eine Schwulenehe eingeht.

Eine unsachliche Diskriminierung ist grundsätzlich erlaubt, Beispiel: Ich enterbe meine Tochter, wenn sie so einen depperten Politiker heiratet.

Zentrales Urteil für die Diskriminierung ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.04.2005, 1 BvR 1644/00, abgedruckt in BVersG 112,332.

Generell ist festzuhalten: die Testierfreiheit umfasst auch die Freiheit, die Vermögensnachfolge nicht an den allgemeinen gesellschaftlichen Überzeugungen oder den Anschauungen der Mehrheit ausrichten zu müssen.

Mit diesem generellen Grundsatz hat jeder das Recht seine letztwillige Verfügung nach seiner persönlichen Überzeugung zu gestalten mit Ausnahme das diese letztwillige Verfügung gegen gesetzliche oder verfassungsrechtliche Normen verstößt.

Bei all diesen Verfügungen ist allerdings festzuhalten, dass das deutsche Erbrecht im Rahmen der Erstellung von letztwilligen Verfügungen eben nur eine gewisse Art von Verfügungen zulässt.

An Verfügungsarten ist zu erwähnen:

  • Erbeinsetzung § 1937 BGB
  • Enterbung § 1938 BGB
  • Vermächtnis § 1939 BGB
  • Auflage § 1940 BGB
  • Erbvertrag § 1941 BGB
  • Testamentsvollstreckung

An zeitlicher Beschränkung ist zu erwähnen, die zeitliche Beschränkung der Nacherbeinsetzung gem. § 2109 BGB sowie die zeitliche Beschränkung der Testamentsvollstreckung im Sinne von § 2210 BGB für maximal 30 Jahre.

Es gibt hier auch Modifizierungen bezüglich der 30 Jahre nämlich die Anbindung der Dauer der Testamentsvollstreckung an die Lebenszeit einer Person sodass hier auch ein überschreiten von 30 Jahren in Betracht kommen kann.