Erbverzicht

Verwandte und der Ehepartner des Erblassers können vertraglich auf ihr künftiges Erbrecht verzichten. Fast immer ist ein solcher Erbverzicht verbunden mit einer Abfindung in Geld oder mit anderen Vermögenswerten. Nur selten verzichten erbberechtigte Kinder, Verwandte oder der Ehepartner ohne einen Gegenwert. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte. Im Zweifel erstreckt sich der Erbverzicht auch auf das Pflichtteilsrecht. Wer auf sein Erbrecht verzichtet hat, ist also auch nicht pflichtteilsberechtigt.

Solche Abfindungs- und Verzichtsverträge werden häufig abgeschlossen, um ein über Generationen ererbtes Familienvermögen zu erhalten, wie beispielsweise ein Unternehmen, einen landwirtschaftlichen Betrieb, eine Kunstsammlung o. ä.

Im Erbverzichtsvertrag können die Beteiligten auch etwas anderes als den völligen Erbverzicht vereinbaren. So ist es beispielsweise möglich, nur auf das gesetzliche Erbrecht, nicht jedoch auf den Pflichtteil zu verzichten. Möglich ist weiter, nur auf einen Teil des gesetzlichen Erbrechts zu verzichten.

Denkbar ist weiter, den Verzicht nur auf das Pflichtteilsrecht zu beschränken, so dass der Verzichtende dann zwar erbberechtigt bleibt, jedoch den Pflichtteil nicht geltend machen kann. Vereinbaren beispielsweise die Eltern im gemeinschaftlichen Testament, ihre Kinder zu Schlusserben des zuletzt versterbenden Elternteils einzusetzen, und verzichten die Kinder auf den Pflichtteil, so ist damit sichergestellt, dass das Testament der Eltern genauso erfüllt wird, wie sie es gewollt haben.