Gesetzliche Erbfolge

Immer dann, wenn der Verstorbene nichts anderes verfügt, insbesondere kein Testament hinterlassen und keinen Erbvertrag geschlossen hat, gilt die gesetzliche Erbfolge. Auf dem Grundgedanken, dass der Erblasser die ihm am nächsten Stehenden, wie bspw. seinen Kindern oder dem überlebenden Ehegatten, sein Vermögen zukommen lassen will, basiert das gesetzliche Erbrecht. Wenn keine Kindern oder Enkelkinder leben und auch kein Ehegatte da ist, kommen der Reihe nach die nächsten Verwandten zum Zuge. Entscheidend bei der gesetzlichen Erbfolge ist demnach die verwandtschaftliche Nähe zum Verstorbenen. Das Gesetz unterteilt die Verwandten in vier Ordnungen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der nähere Verwandte entferntere ausschließt.

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkelkinder, Urenkel usw.

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also neben den Eltern auch Geschwister, Nichten und Neffen usw.

Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also neben den Großeltern auch Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins usw.

Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Zu beachten ist, dass die Verwandten der vierten Ordnung nicht erben, wenn der Ehegatte erbberechtigt ist. Wenn die Urgroßeltern zur Zeit des Erbfalls noch leben, so erben sie allein, mehrere Urgroßeltern zu gleichen Teilen.

Erben der fünften und weiterer Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Auch hier gilt, dass ein näherer Verwandter einen entfernteren ausschließt.