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Marokkanisches Erbrecht

Im Marokkanischen Erbrecht kommt es entscheidend darauf an, welche Staatsangehörigkeit der Erblasser hatte.

Das Erbstatut richtet sich prinzipiell nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers.

Die Erbfolge im marokkanischen Erbrecht ist, entsprechend dem traditionellen islamischen Recht, zwingend.

Der Wille des Erblassers hat nur untergeordnete Bedeutung. Dem marokkanischen Erbrecht ist, wie dem islamischen Erbrecht, eine gewillkürte Erbeinsetzung fremd.
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