Hinsichtlich Ausschlagung der Erbschaft nach italienischem Recht:
Wenn ein in Deutschland lebender Erbe, eines italienischen Erblassers, der seinen letzten Wohnsitz in Italien hatte, ausschlagen möchte, ist es keines falls ausreichend die Ausschlagung vor einem deutschem Nachlassgericht zu erklären.
Die Ausschlagung der Erbschaft muss durch eine Erklärung erfolgen, die von einem Notar aufgenommen wurde oder von Urkundsbeamten des Gerichts, in dem die Erbfolge eröffnet wurde und dann muss diese Erbschaftsausschlagung in das Erbschaftsregister beim regionalen, welches zuständig ist für den Versterbensort des Erblassers, erfolgen, Artikel 519 c.c. Es ist also keines falls ausreichend eine privatschriftliche Erklärung an das Gericht zu schicken, in welchen die Ausschlagung erklärt wird. Continue reading