Schlagwort-Archiv: Ausschlagung

Italien, italienisches Erbrecht, Ausschlagung

Hinsichtlich Ausschlagung der Erbschaft nach italienischem Recht:

Wenn ein in Deutschland lebender Erbe, eines italienischen Erblassers, der seinen letzten Wohnsitz in Italien hatte, ausschlagen möchte, ist es keines falls ausreichend die Ausschlagung vor einem deutschem Nachlassgericht zu erklären.

Die Ausschlagung der Erbschaft muss durch eine Erklärung erfolgen, die von einem Notar aufgenommen wurde oder von Urkundsbeamten des Gerichts, in dem die Erbfolge eröffnet wurde und dann muss diese Erbschaftsausschlagung in das Erbschaftsregister beim regionalen, welches zuständig ist für den Versterbensort des Erblassers, erfolgen, Artikel 519 c.c. Es ist also keines falls ausreichend eine privatschriftliche Erklärung an das Gericht zu schicken, in welchen die Ausschlagung erklärt wird. Weiterlesen

Unwirksamkeit von Ausschlagungen

Volljährige Personen schlagen eine Erbschaft aus verschiedenen Gründen aus. Wenn dann diese Personen Abkömmlinge haben, rücken ihre Kinder in die Stellung der Ausschlagenden ein und werden somit Erben.

Weiterlesen

Ausschlagung, Erbschaft wurde fahrlässig ausgeschlagen

Meint der potenzielle Erbe, der aus zuverlässiger Quelle die Information hat, es befinde sich ein „größerer Geldbetrag“ auf dem Girokonto seiner verstorbenen Mutter, die Erbschaft sei „wohl eher“ überschuldet und stellt sich sodann nach ersten Ermittlungen ein Nachlass von mindestens 20.000,00 € heraus, so kann er seine notarielle Ausschlagungserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe die Erbschaft irrtümlich für überschuldet gehalten (OLG Düsseldorf 5.9.08, I-3 Wx 123/08, Abruf-Nr. 090378).