Unwirksamkeit von Ausschlagungen

Volljährige Personen schlagen eine Erbschaft aus verschiedenen Gründen aus. Wenn dann diese Personen Abkömmlinge haben, rücken ihre Kinder in die Stellung der Ausschlagenden ein und werden somit Erben.

Oftmals ist es so, dass Eltern im Regelfall für ihre minderjährigen Kinder die Ausschlagung gleich miterklären. § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht ansich vor, dass hierfür keine Genehmigung des Familiengerichts nötig sei.

§ 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB ist jedoch vor dem Hintergrund des § 1643 Abs. 2 Satz 2 und der darin enthaltenen Vermutung zu sehen, dass nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass für den Fall, dass Eltern eine Erbschaft ausschlagen, der Anfall der Erbschaft auch für das Kind nachteilig ist.

Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar.

Wenn ermittelt wird, dass die Erbschaftsannahme durch das Kind für dieses Kind vorteilhaft gewesen wäre, dann ist die Ausschlagung unwirksam, dies auch noch nach Jahren, selbst wenn ein Erbschein erteilt worden ist.

Hier sollte gerade beachtet werde, dass Anwälte und Notariate sich bei derartigen Ausschlagungen gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen können, wenn hier beraten wurde, dass eine familiengerichtliche Genehmigung nicht notwendig sei.

Dies kann auch dann dazu führen, dass erteilte Erbscheine wieder eingezogen werden müssen und dass dann Jahre später, die Abkömmlinge, für die ursprünglicherweise die Ausschlagung erklärt worden ist, als Erben festgestellt werden.

Eine Erbausschlagung für minderjährige Kinder ist unzweifelhaft ohne familiengerichtliche Genehmigung möglich, wenn der Nachlass überschuldet ist.

Wenn der Nachlass nicht überschuldet ist, bedarf unseres Erachtens immer der familiengerichtlichen Genehmigung.

Auch in einem derartigen Fall könnte das Familiengericht eine Genehmigung erteilen, wenn die Annahme der Erbschaft für das minderjährige Kind sich nachteilig erweist, beispielsweise wegen eines hohen Steuerrisikos u. a.

Auch bei der Ausschlagungserklärung für Minderjährige gemäß § 2306 BGB muss jeweils exakt geprüft werden, ob die gesamten Formalien eingehalten werden.