Schlagwort-Archiv: Fristen

§ 2210 BGB: Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
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Fristen

In Bereich des Erbrechts gibt es einige spezielle Fristen, die unbedingt beachtet werden müssen.

a) Ausschlagungsfrist (6 Wochen)

Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, läuft die Frist ab Eröffnung derselben durch das Nachlassgericht.

Für den Fall, dass gesetzliche Erbfolge gegeben ist, ist die Ausschlagung bis zu sechs Wochen ab dem Zeitpunkt möglich, zu welchem der Erbe von dem Erbfall und dem Grund seiner Berufung erfährt.

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