Fristen

In Bereich des Erbrechts gibt es einige spezielle Fristen, die unbedingt beachtet werden müssen.

a) Ausschlagungsfrist (6 Wochen)

Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, läuft die Frist ab Eröffnung derselben durch das Nachlassgericht.

Für den Fall, dass gesetzliche Erbfolge gegeben ist, ist die Ausschlagung bis zu sechs Wochen ab dem Zeitpunkt möglich, zu welchem der Erbe von dem Erbfall und dem Grund seiner Berufung erfährt.

b) Anfechtungsfrist (1 Jahr)

Die Frist zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) beträgt 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Errichtung der letztwilligen Verfügung auf einer Drohung basiert. In diesem Fall beginnt der Lauf der Frist erst dann, wenn die Zwangslage beendet ist.

c) Erbunwürdigkeit (1 Jahr)

Die Erbunwürdigkeit muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis von der Erbunwürdigkeit des Erben, Vermächtnisnehmers oder Pflichtteilsberechtigten gerichtlich geltend gemacht werden.

d) Nachlassverwaltung (2 Jahre)

Die Antragsfrist für den Nachlassgläubiger beträgt zwei Jahre ab Erbschaftsannahme durch den Erben.

e) Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruch (3 Jahre)

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.