Die neuen EU-Regeln gelten für alle Todesfälle ab dem 17.08.2015.
Die EU Erbschaftsverordnung knüpft das Erbrecht an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen, also den Hauptsitz an.
Dies bedeutet, dass wenn zum Beispiel ein Deutscher sich überwiegend im Ausland aufhält, wie zum Beispiel Wahlwohnsitz Monaco, Liechtenstein, Andorra, dann wird das dortige Erbrecht auf den Erbfall angewendet, egal wo sich die Erben befinden und gleichfalls unerheblich in den meisten Fällen, wo sich das Vermögen befindet.