EU Erbrechtsverordnung

Die EU-Erbrechtsverordnung wurde vom Europäischen Parlament angenommen.

Aller Voraussicht nach wird im April 2012 sie noch vom Rat der EU angenommen werden müssen. Der Zeitplan sieht vor, dass die Verordnung ab Mitte 2015 für Erbfälle innerhalb der EU anwendbar sein wird.

Die EU-Erbrechtsverordnung berührt nicht das materielle Erbrecht und das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht sondern regelt lediglich die Anwendbarkeit nationalen Rechts für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers.

Es wird aber eine Rechtswahl möglich sein. Es sollte daher in letztwilligen Verfügungen jeweils mit aufgenommen werden, dass z. B. deutsches Recht anwendbar ist. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des jeweiligen Rechts ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Es muss noch exakt definiert werden, was unter letzten gewöhnlichen Aufenthalt zu verstehen ist. Wenn beispielsweise der Erblasser regelmäßig die Wintermonate sich in Portugal oder Spanien aufhält, und dies für 3-4 Monate, liegt dann bereits ein gewöhnliche Aufenthalt vor?

Um diese Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, wird empfohlen das anwendbare Recht zu definieren.